Beratungshilfe
Beratungshilfe wird im außergerichtlichen Bereich von Seiten des Staates für bedürftige Bürger gewährt. Das bedeutet, dass die Staatskasse die erforderlichen Anwaltskosten übernimmt. Der jeweilige Bürger hat lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 € zu zahlen, worauf jedoch im Einzelfall auch verzichtet werden kann.
Beratungshilfe kann beim zuständigen Amtsgericht des Wohnsitzes beantragt werden. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, kann eine Beantragung auch nachträglich durch den Rechtsanwalt erfolgen.
Download Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
beratungshilfeformular-20140520.pdf (284 kB)
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