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Sozialrecht
SGB-II / SGB-XII-Bezug Anrechnung von Kautionsdarlehen verfassungswidrig
 
 
SGB-II/SGB-XII-Bezug
Anrechnung vom Kautionsdarlehen verfassungswidrig!
 
Bezieher von Leistungen des sogenannten Arbeitslosengeldes II wie auch Bezieher von Alterssozialhilfe wohnen häufig zur Miete.
 
Bei der Anmietung von Wohnungen/Mietwohnungen ist es im Regelfall erforderlich eine entsprechende Kaution zu zahlen.
 
Diese Kautionszahlungen können durch den Sozialleistungsträger (JobCenter/Sozialamt) als Darlehen für den Leistungsbezieher gewährt werden.
 
Bisher sahen die Rechtslage und die Verwaltungspraxis vor, dass diese Darlehen monatlich einbehalten werden von den laufenden Leistungen zum Leben.
 
Diese Sichtweise ist verfassungswidrig, sie ist gleichheitswidrig und deswegen rechtlich zu beanstanden.
 
Durch diese monatlichen Einbehalte der Leistungen zum Leben haben die Leistungsbezieher nicht mehr genug Geld zum Leben, weil sie ein Darlehen tilgen müssen von ihren laufenden Leistungen zum Leben und deswegen nicht mehr genug Geld für die Finanzierung des Lebens haben.
 
Dies hat das LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 6 AS 1154/13 entschieden.
 
Es gibt allerdings auch andere gerichtliche Entscheidungen, die sich mehr an dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 42 a SGB II orientieren.
 
Eine endgültige Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichtes bzw. des Verfassungsgerichtes liegt nicht vor.
 
Die Rechtsauffassung des LSG NRW entspricht allerdings auch der hiesigen Rechtsauffassung, weil man sonst zu einem verfassungswidrigen Wertungswiderspruch kommt und zu einer Ungleichbehandlung.
 
Personen, die beispielsweise länger in einer Mietwohnung wohnen, werden schlechter behandelt als solche Personen, die beispielsweise aufgrund äußerer Umstände umziehen müssen in eine andere Mietwohnung, entsprechendes gilt für Wohnungseigentümer bzw. Bewohner von Wohnungen, bei denen der Vermieter keine Kaution fordert oder aber eine niedrigere oder höhere Kaution.
 
Die laufenden Leistungen zum Leben sind zweckbestimmt, zweckbestimmt für die Erfüllung des Lebensbedarfes, weswegen der einzelne Euro nicht noch einmal abgezogen/genutzt werden kann, um ein Darlehen, welches nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen dient, zu begleichen.
 
Folglich empfiehlt es sich in Fällen einer Darlehenseinbehaltung von den laufenden Leistungen bzw. überhaupt bei einer zu hohen Einbehaltung von Leistungen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
 
Wir beraten Sie hier kompetent, kurzfristig und vertreten Sie im Verwaltungsverfahren (sogenanntes Widerspruchsverfahren) wie im Gerichtsverfahren, selbstverständlich auch unter Beantragung von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe.
 
Ihr Recht ist unser Job!
 
Ihr RA C. Rimrott & Collegen
 

Quelle:


 
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