Unterhaltsanspruch von getrennt lebenden/geschiedenen Eheleuten
Unterhaltsanspruch
Getrenntlebende/geschiedene Eheleute
Die Rechtslage zum ehelichen Unterhaltsanspruch hat in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen erfahren; dies gilt sowohl im Hinblick auf die Rechtslage wie auch im Hinblick auf die dazu ergangene Rechtsprechung.
Weiterhin unterscheidet das Gesetz zwischen dem Getrenntlebensunterhalt und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Getrenntlebensunterhaltsanspruch
Der Getrenntlebensunterhaltsanspruch bezieht sich auf die Zeit, in der die Eheleute getrennt leben aber noch verheiratet sind.
Sie gilt damit nicht nur für die Zeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages sondern gilt auch für die Zeit des Laufs des Scheidungsverfahrens (welches sich über Jahre hinziehen kann).
Der Getrenntlebensunterhaltsanspruch ist grundsätzlich höherwertig als der nacheheliche Unterhaltsanspruch im Hinblick auf seine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach.
Mittlerweile wird aber (auch) der Unterhaltsanspruch des Getrenntlebensunterhaltes zeitlich differenziert betrachtet; man unterscheidet die Zeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages bzw. bis zur Erfüllung der Voraussetzungen zum materiell rechtlichen Ausspruch der Ehescheidung (häufig ca. 1 Jahr) und dem nachfolgenden Zeitanspruch.
Im ersten Trennungsjahr werden die ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig fortgeschrieben; der Unterhaltsanspruch des weniger/nichts verdienenden Elternteils bestimmt sich meist als Quote vom Einkommen des höher/allein verdienenden Elternteils.
Nach Ablauf der vorgenannten Zeitspanne (Trennungsjahr/Einreichung des Scheidungsantrages) besteht im Regelfall eine entsprechende Verpflichtung für (höheres) eigenes Einkommen Sorge zu tragen, sofern nicht beispielsweise die Kinderbetreuung oder gesundheitliche Gründe oder eine außergewöhnlich lange Lebensdauer dem entgegenstehen.
Es tritt dann ein sogenannter Aufstockungsunterhaltsanspruch ein, der sich erforderlichenfalls nach dem fiktiven Einkommen der Eheleute berechnet.
Steuerlich bedeutet im Übrigen die Trennung, dass mit Eintritt eines neuen Kalenderjahres und dem unterbrechungslosen Fortbestand der Trennung die isolierte Steuerpflicht besteht; d.h. die in derartigen Fällen häufig vorherrschende Steuerklassenwahl III zu V ist umzuändern in die Steuerklasse I zu I bzw. I zu II bzw. II zu I.
Dies bewirkt eine Reduzierung der Unterhaltspflicht bzw. des beidseitigen Einkommens im Regelfall.
nachehelicher Unterhaltsanspruch
Für die Zeit nach der Ehescheidung gelten die vorgenannten Grundsätze zum Aufstockungsunterhalt entsprechend.
Zum Teil wird eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches favorisiert bzw. ausgeurteilt.
Diese orientiert sich an der rein faktischen zeitlichen Dauer des Bestehens der Ehe einerseits und den individuellen konkreten Lebensverhältnissen andererseits.
In den entsprechenden Unterhaltsverfahren sind die jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalte detailliert darzulegen und sinnvollerweise unter Beweis zu stellen.
Hintergrund ist, dass das Unterhaltsrecht wie wenige andere Rechtsgebiete ein Einzelfallrecht ist, sodass kompetent-fundierter Sachvortrag von entscheidender Bedeutung sein kann, dazumal es sich um erhebliche wirtschaftliche Werte für beide Beteiligte handelt.
Im Rahmen beider Unterhaltsansprüche sind demgemäß die individuellen Lebensverhältnisse, die individuellen beruflichen und ausbildungsmäßigen Qualifikationen und Erfahrungen von Relevanz, die Frage der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse als solche wie auch die Frage der Betreuung bzw. des Erstehens von Kindern aus der Ehe bzw. vorehelich der geschiedenen Eheleute.
Verfahrensrechtlich kann im Scheidungsverfahren der Scheidungsausspruch von der Unterhaltsbezifferung abhängig gemacht werden.
Beratung/Vertretung
Wir beraten und vertreten Sie als Fachanwälte für Familienrecht in diesen (und in weiteren ehelichen und familienrechtlichen) Themenkomplexen kompetent, kurzfristig und mit der gebotenen Sensibilität und Ausdauer.
Diese Verfahren sind oft für die Beteiligten emotional und wirtschaftlich belastend, dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf gerichtliche Verfahren.
Die gerichtlichen Verfahren als solche wiederum währen in zeitlicher Hinsicht meist lange.
Das neu geschaffene prozessuale Instrumentarium eröffnet allerdings auch die Möglichkeit einstweiliger, also vorläufiger Eilentscheidungen, die während des Laufs derartiger Verfahren die wirtschaftliche Existenz beider Eheleute gewährleisten können und zum Teil ein höheres Maß an wirtschaftlicher Bedeutung haben als die denselben zeitlich folgenden sogenannten Hauptsacheverfahren, die ein mehrinstanzliches prozessuales Schicksal treffen kann.
Die Eilverfahren als solche sind isoliert geltend machbar, sodass sodurch nicht nur unabhängig von entsprechenden Hauptsacheverfahren sondern sogar völlig ohne entsprechende Hauptsacheverfahren kurzfristige, kompetente Regelungen erlassen werden können.
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Ihr RA C. Rimrott & Collegen
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