Trunkenheit im Verkehr, Fahrerlaubnisentzug, Fahrverbot MPU etc.
Straftat im Straßenverkehr, Führerschein
Aus unterschiedlichen Gründen kann bei einer Strafe seitens des Strafgerichtes die Entziehung und eine Sperre angeordnet werden, so z.B. bei Drogenkonsum, Alkohol, Fahrerflucht. Das Gericht entzieht in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein und ordnet eine Sperre für die Wiedererteilung des Führerscheins durch die Verwaltungsbehörde an. Diese Frist kann von 6 Monaten bis lebenslang währen.
Es gibt die Möglichkeit einer Verkürzung der Frist durch Wiederaufbauseminare; dann kann eine bereits festgesetzte Frist eine erhebliche Reduzierung erfahren.
Die Verwaltungsbehörde entscheidet unabhängig vom Gericht später dann über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; die MPU wird bei Wiederholungstätern angeordnet oder bei einer Alkoholisierung oberhalb von 1,6 Promille (im Blut, nicht im Körper).
Darüber hinaus kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperrzeit ausnehmen und insoweit berufliche Notwendigen berücksichtigen. Darüber hinaus kann es im Einzelfall von einer Sperre absehen und „nur“ ein Fahrverbot erteilen, welches die automatische für Rückerlangung des Führerscheines bedeutet.
Maßgeblich ist insoweit eine geschickte Verteidigung im Strafverfahren, um von vornherein für die nachfolgenden Entscheidungen des Strafgerichtes wie der Führerscheinbehörde die jeweils günstigsten und bestmöglichen Ergebnisse erzielen zu können.
Die Rechtslage ist insoweit komplex und die Rechtspraxis von Gericht zu Gericht und von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne, auch im Rahmen unserer günstigen Erstberatungspreise.
Ihr RA C. Rimrott & Coll.
Trunkenheit im Verkehr, Fahrerlaubnisentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Sperre, Fahrverbot, MPU („Idiotentest“)
1. Straftaten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis
Das Strafgesetz sieht eine Vielzahl von Straftaten vor, die zum Entzug der Fahrerlaubnis und zur Erteilung einer Sperre für die Wiedererteilung derselben führen.
Neben den allgemein bekannten Trunkenheitsfahrten zählen dazu aber auch Fahrten unter Drogeneinfluss, die Verkehrsunfallflucht aber auch die Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren unter Gefährdung anderer Personen oder Gegenstände oder Sachwerte.
In all den vorgenannten Fällen sieht das Gesetz – im Regelfall – durch das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Verwaltungsbehörde vor.
2. Sperre, Fahrerlaubnisentzug
Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird im Regelfall für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, im Einzelfall auch lebenslang angeordnet.
Sie wird auch für solche Verkehrsteilnehmer/Täter angeordnet, die bis dato gar keinen Führerschein hatten und die demgemäß erst nach Ablauf der genannten Sperrfrist einen solchen machen können.
Bei Wiederholungstätern (innerhalb der letzten 3 Jahre) beträgt das Mindestmaß der Sperre 1 Jahr.
Die vorläufige bzw. die vorherige einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung des Gerichtes wird im Regelfall auf die Dauer der Gesamtsperre angerechnet; ungeachtet dessen darf die mit dem gerichtlichen Urteil ergehende Sperre die Frist von 3 Monaten nicht unterschreiten.
3. Verkürzung der Sperrfrist
Die Sperrfrist kann auch und gerade nach dem endgültigen Ergehen der gerichtlichen Entscheidung eine Verkürzung erfahren.
In Fällen, in denen der Täter aufgrund einer Veränderung seiner Lebenskonstellation nachweisbarer Art belegt, dass er nicht mehr ungeeignet ist am Straßenverkehr teilzunehmen, kann dann eine nachträgliche Reduzierung der Sperrdauer durch das Gericht beschlossen werden und insoweit der Führerschein früher wiedererlangt bzw. früher durch die Verwaltungsbehörde neu erteilt werden.
Im Kontext dessen gibt es eigene Schulungen und Lehrgänge zur Verkürzung der Sperrzeit.
Es handelt sich dabei um „Lehrgänge zur Verkürzung der Sperrzeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. XII StGB“.
Diese Lehrgänge werden von unterschiedlichen Anbietern angeboten, die im hiesigen Hause bekannt sind.
Die Lehrgänge erstrecken sich im Regelfall auf 3 Kalendertage und kosten rund 300,00 € bis 400,00 €.
Neuerdings und teilweise werden diese Lehrgänge seitens der Täter auch schon vor dem Erlass der Entscheidung des Strafgerichtes absolviert, um so schon von Anfang an schon die entsprechende Reduzierung der Sperre zu erfahren.
4. Erkenntnisverfahren
Das eigentliche gerichtliche Erkenntnisverfahren kann sich auf zwei verschiedenen Wegen gestalten.
Entweder erfolgt eine reguläre Strafverhandlung regelmäßig vor dem Strafrichter in Gestalt einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der entsprechenden Zeugen; regelmäßig der Polizeibeamten aber auch ggf. des Gutachters, der die jeweilige Blutprobe entnommen hat.
Darüber hinaus werden derartige Strafverfahren aber regelmäßig durch einen Strafbefehl zum Abschluss gebracht; dies bedeutet, dass ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Wege eine urteilsgleiche Entscheidung seitens des Gerichtes erlassen wird.
Insbesondere auch bei dem sog. Strafbefehlsverfahrens ist es dringend angezeigt, vorher und rechtzeitig die umfassende inhaltliche, sinnvolle Einlassung vorzunehmen, zuvor die kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen um entlastende, vor, anlässlich und nach dem Tatzeitpunkt eingetretene Ereignisse detailliert zur Gerichtsakte zu bringen.
5. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach dem vorherigen Entzug erfolgt nicht vor oder durch das Strafgericht, sondern vor der Verwaltungsbehörde.
Die Verwaltungsbehörde, die für die Erteilung von Führerscheinen zuständig ist, entscheidet nach Ablauf der Sperrfirst in eigener Entscheidungskompetenz über eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Im Rahmen dessen müssen alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, insbesondere auch die körperliche und geistige Geeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gegeben sein, lediglich die Notwendigkeit einer erneuten Fahrprüfung entfällt im Regelfall.
6. MPU, „Idiotentest“
Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsverfahrens über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist ein in der Bevölkerung viel diskutiertes Thema, die Vorlage/Absolvierung einer sog. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Mittlerweile liegen Richtlinien vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche Begutachtung erforderlich ist und gefordert wird.
Demgemäß hat die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmslos eine MPU anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr von einem Fahrzeugführer geführt wird, der einen Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr im Blut, nicht im Körper hatte.
Entsprechendes gilt, wenn eine wiederholte Verkehrsauffälligkeit im Kontext einer Alkoholisierung eingetreten ist.
Dies bedeutet, dass binnen eines Zeitraumes von 2 Jahren, zwei Alkoholfahrten erfolgten (mit jeweils mindestens 0,5 Promille).
Es handelt sich insoweit um ermessensfreie Pflichtvorschriften; die Behörde muss in diesen Fällen die Einholung einer MPU durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.
Darüber hinaus kann sie auch in anderen Fällen eine solche Anordnung erlassen, beispielsweise wenn Zweifel an der Fahrfähigkeit bestehen, die ihre Begründung in Anhaltspunkten für einen Drogen- oder Alkoholmissbrauch geben.
In manchen Bundesländern gilt contra legem zudem ab 1,1 Promille das Erfordernis der MPU.
Die medizinisch-psychologischen Untersuchungen werden durch unterschiedliche, klassifizierte Anbieter erbracht.
Es gibt zudem die Möglichkeit an solchen Untersuchungen zunächst als Zuschauer, sozusagen inkognito, teilzunehmen, um sich ein eigenes Bild davon zu machen.
Darüber hinaus gibt es aber auch eigene Schulungen als Vorbereitungskurse auf solche medizinisch-psychologischen Untersuchungen, um diese dann nach Möglichkeit zu bestehen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Bestehens zu erhöhen.
Die Bestehenswahrscheinlichkeit solcher MPUs liegt im Durchschnitt bei rund 60 %, die Durchfallquote bei rund 40 %.
Resumé
Schließlich ist festzustellen, dass bei vorliegenden Straftaten, Führerscheinentzügen, Sperren zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig das notwendige Wissen anhand des konkreten Einzelfalles zur Klärung der bestmöglichen Verteidigungsmöglichkeiten und Vorgehensweise vorherrschen sollte.
Wir beraten und vertreten Sie sowohl im Kontext des verkehrsrechtlichen Strafverfahrens, wie auch gegenüber der Bußgeldstelle im OWI-Verfahren (Ordnungswidrigkeiten) wie auch im Verwaltungsverfahren gegenüber der Führerscheinerlaubnisbehörde.
Die (Erst-)Beratung hier erfolgt zudem im Rahmen der günstigen Erstberatungspreis.
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Ihr RA Christian Rimrott & Coll.
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