Patientenverfügung
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht
Regelungsthematik
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sind rechtlich völlig unterschiedliche Instrumentarien; sie beziehen sie aber (im Regelfall) auf die identische zu regelende Materie.
Es liegt in der Natur der Sache, also im Älterwerden oder Krankwerden des Menschen, dass seinerseits Zustände eintreten, in denen er selbst nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu entscheiden.
Grundsätzlich erkennt der deutsche Rechtstaat und in Folge dessen die deutsche Rechtsprechung und die deutsche Gesetzeslage an, dass jeder weitestgehend über sein gesundheitliches Schicksal im Alter und bei Krankheit entscheiden kann.
Falls eine Person aber in den Zustand verfällt, dass sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, sei es, weil sie rein physikalisch nicht mehr handlungsfähig ist und ihren Willen nicht mehr artikulieren kann oder aber, dass sie in einem Zustand ist, in den sie aufgrund der psychischen Veränderung nicht mehr in der Lage ist für sich selbst die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen, stellt sich die Frage unmittelbar für die Ärzte aber auch für die Angehörigen und damit mittelbar für den Gesetzgeber, wer und wie in solchen Fällen Entscheidungen für den Senioren/Patienten treffen sollte.
Mit Hilfe der Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, dass der betroffene zu den Zeiten, da er noch entscheidungsfähig ist, dies für sich durch sich regelt.
Also bestimmt der Volljährige zum Zeitpunkt seiner vollen Geschäftsfähigkeit was für den Fall gelten soll, wenn er in Krankheit, Alterssichtung etc. verfällt.
Es gibt einen Katalog von Tatbeständen, die in dieser Patientenverfügung geregelt werden können.
Der Gesetzgeber bestimmt allerdings, dass konkrete Maßnahmen bereits konkret erfasst sind und eine zu pauschale Bestimmung des (Noch-Nicht)Patienten unwirksam ist.
Der Patient kann insoweit bestimmen,
- ob das Unterlassen lebenserhaltener Maßnahmen unterbleiben (oder nicht unterbleiben) sollen,
- ob das (oder das nicht) bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung eingesetzt werden und dadurch die Möglichkeit der Verkürzung der Lebenszeit in Kauf genommen wird,
- ob (oder ob nicht) eine künstliche Ernährung erfolgt,
- ob (oder ob nicht) Wiederbelegungsmaßnahmen erfolgen,
- ob (oder ob nicht) eine künstliche Beatmung erfolgen soll,
- ob (oder ob nicht) Antibiotika gegeben wird, es sei denn dass dieses nur der Linderung der Schmerzen dient,
- ob (oder ob nicht) ein Bluttransfusion erfolgt.
Inhaltliche Alternative zu einer Patientenverfügung gibt es die Möglichkeit der sogenannten Vorsorgevollmacht.
Diese delegiert die Entscheidungsbefugnis über die Frage der entsprechenden Behandlung oder nicht Behandlungen im Falle der altersbedingten oder krankheitsbedingen Unfähigkeit eigene Entscheidungen adäquat zu treffen auf einen ausgewählten „Bevollmächtigten“.
Dann entscheidet diese Vertrauensperson, ggf. auch mehrere, darüber was mit dem Patienten geschehen soll.
Anders als bei der Patientenverfügung wird also die Entscheidung über die konkrete Handlung aus der Hand des Patienten in die Hand des Bevollmächtigten gelegt, der dann – anders als bei der Patientenverfügung – zum Zeitpunkt des Eintritts der Behandlungsnotwendigkeit über die konkreten Schritte entscheidet.
Für den Fall, dass weder eine Patientenverfügung vorliegt noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt und auch keine anderweitige Mittel zur Erlangung des potentiellen Willens des Patienten bestehen, erfolgt eine Gestellung eines Betreuers durch das sogenannte Vormundschaftsgericht.
Dann wird also eine Person seitens des Gerichtes auserwählt, erforderlichenfalls ein Berufsbetreuer, der dann die Entscheidungen mehr oder minder mutmaßlich im Sinne des Patienten trifft.
Die Vorsorgevollmacht in besonderer Weise aber auch die Patientenverfügung sollen insoweit auch eine durch das Gericht, mithin durch eine externe Stelle oktroyierte Bestellung eines Betreuers, mithin die Weggabe der Entscheidungsbefugnis über das Behandlungsschicksal des Patienten in Dritthände vermeiden.
Die Patientenverfügung sowie die Vorsorgevollmacht unterliegen entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen und Formvorschriften, bspw. ist es erforderlich, dass die entsprechende Geschäftsfähigkeit und die Volljährigkeit des Entscheidenden zur Patientenverfügung vorliegt etc.
In der Sache selbst gilt, dass beide Erklärungen sinnvollerweise rechtzeitig und schriftlich erstellt werden und im Original demjenigen Personen in die Hände gelegt werden, die im Falle der Notwendigkeit des Gebrauchs der Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht zur Stelle sind, um diese Unterlagen vorzulegen.
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Ihr RA C. Rimrott & Coll.
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