- Sanktionen Hartz IV – IV- Sanktionen -
Die Job Center kürzen regelmäßig die Leistungen in Fällen, in denen Leistungsbezieher nach dem SGB II zu sogenannten Meldeterminen oder Folgeterminen nicht erscheinen.
In derartigen Fällen gehen die Job Center regelmäßig davon aus, dass die übersandten „Einladungen“ zu den entsprechenden Meldeterminen und Gesprächsterminen bei den Leistungsbeziehern rechtzeitig eingegangen sind.
Wenn dann der Leistungsbezieher nicht pünktlich zum Termin erscheint, wird das Arbeitslosengeld bzw. das Sozialgeld um 10% des Regelsatzes gemindert.
§ 32 I SGB II sieht dies vom Gesetzeswortlaut her eindeutig vor.
Es gilt aber, dass im Rechts- und Sozialstaat der Bedürftige grundsätzlich den Erhalt des Existenzminimums für sich reklamieren kann.
Demgemäß hat mittlerweile, in einer hochaktuellen Entscheidung, das Sozialgericht Gotha eine ebensolche Sanktion/Leistungsminderung für verfassungs- und damit rechtswidrig erklärt.
Wir verweisen insoweit auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha, 15. Kammer, AZ. S 15 AS 5157/14.
Diese dortige Klage wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Vor diesem Hintergrund gilt für jedweden Adressat, für jedwedes Opfer einer Minderung/Sanktionierung aufgrund eines vermeintlichen oder tatsächlichen Meldeversäumnisses nach dem SGB II, dass gegen einen solchen Bescheid Widerspruch einzulegen ist.
Nur durch die Einlegung des Widerspruches bzw. erforderlichenfalls die Erhebung der entsprechenden Klage beim zuständigen Sozialgericht folgt eine Rechtswahrung, andernfalls droht der Rechtsverlust.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten, wir vertreten Sie gerne, auch unter Beantragung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.
Ihr RA Christian Rimrott & Collegen
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