Scheidungsrecht – Rentenausgleich – Mütterrente
Scheidungsrecht – Rentenausgleich – Mütterrente
Mittlerweile hat das Bundesparlament die Mütterrente (nachträglich und fortlaufend) eingeführt.
Dies bedeutet, dass Elternteile, die ein oder mehrere Kinder großgezogen haben, als Honorierung für diese gesellschaftlich wertvolle Aufgabe zusätzliche Rentenpunkte und damit Rentenleistungen erhalten.
Ausgehend von der vom Gesetzgeber normierten rückwirkenden Anerkennung dieser Rentenzeiten erhalten also auch Personen, die aktuell kein Kind (mehr) betreuen, ergänzende Rentenbezüge und Rentenleistungen.
Damit stellt sich für zahlreiche Altscheidungen die Frage, wie der im Zusammenhang mit der Scheidung erbrachte Versorgungsausgleich im Nachhinein vorzunehmen ist.
Grundsätzlich werden die während der Ehe von den beiden Ehepartnern/Elternteilen erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte geteilt.
Nun aber liegt in den Fällen der (nachträglich bewilligten) Mütterrente ein späteres Ereignis vor, welches den vorherigen Rentenausgleich im Zusammenhang der Scheidung ungerecht macht, weil nicht die später noch rückwirkend hinzu- gekommenen Rentenanwartschaften mit ausgeglichen wurden.
Aufgrund dessen sieht das Gesetz vor, dass in derartigen Fällen nachträglich ein Rentenausgleich vorgenommen wird, das Gerechtigkeitsdefizit also ausgeglichen wird.
Zu diesem Zweck ist die (erneute) Inanspruchnahme des jeweiligen Familiengerichtes erforderlich.
Durch einen nachträglichen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches kann in anwaltlicher Vertretung die Abänderung unter Vorliegen weiterer gesetzlich normierter Voraussetzungen nachträglich beantragt werden und erfolgen.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie auch in derartigen Verfahren gerne.
Je nach Zeitpunkt der Ehescheidung gelten insoweit gesonderte Verfahrens-vorschriften, die aber im Ergebnis übereinstimmen.
Quelle: Ihr RA C. Rimrott & Coll.