Home  |  Gebühren / Beratung  |  Kooperationspartner  |  Download  |  Galerie  |  Links
Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

Schwarze Horn 6
45127 Essen
Tel: 0201 - 22036-0
Fax: 0201 - 22036-10
E-Mail Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 9 - 19 Uhr
Sa: 10 - 16 Uhr
zurück zur Startseite
Rechtsanwälte / PersonalRechtsgebietePublikationenAktuellesKontakt


Publikationen

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht

Miet- und Immobilienrecht
Lärmbelästigung in den eigenen 4 Wänden
Lärmbelästigung in den eigenen 4 Wänden

Ist Ihr Nachbar zu laut?

Die eigenen 4 Wände können zu einem Alptraum werden, wenn aus der Nachbarwohnung wiederkehrend laute Geräusche wahrgenommen werden. Oft sind sich die Nachbarn nicht bewusst, dass sie einen Lärm verursachen, der von anderen als stark belästigend empfunden wird. Der Versuch die störenden Nachbarn höflich darauf hinzuweisen, wird oft mit Empörung quittiert. Meist sind es nämlich entweder kinder oder Haustiere, die den störenden Lärm verursachen. So fängt man sich schnell den Ruf ein, nicht Kinder- oder tierfreundlich zu sein und der Hausfrieden ist erst einmal gestört.
Findet der Lärm auch nachts statt, weil bei den Nachbarn der Fernseher die ganze Nacht läuft oder weil des Öfteren bis spät in die Nacht mit Gästen gefeiert wird, so können Schlafstörungen auftreten, die die eigene Belastbarkeit in Familie und/oder Beruf stark beeinträchtigen.
Spätestens dann ist es empfehlenswert ein Lärmprotokoll zu führen, das möglichst durch Zeugen oder Tonaufzeichnungen zu belegen ist.
Übersteigt der Lärm das zumutbare Maß und ist er insbesondere in den Ruhezeiten stark wahrzunehmen, besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn oder auch den Vermieter. Sofern die Belästigungen sehr störend sind und die Nachbarn sich weigern auf Beschwerden einzugehen, kann ein Unterlassungsanspruch auch im einstweiligen Verfahren geltend gemacht werden kann. Der Nachbar kann gegen eine empfindliche Strafzahlung auf diese Weise sehr schnell zur Unterlassung der unzumutbaren Lärmbelästigung verpflichtet werden. Der Vermieter ist ebenfalls in der Pflicht, den störenden Nachbarn abzumahnen und für die Einhaltung der meist auch in der Hausordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu sorgen.

Ist Ihre Wohnung gemäß den Mindestanforderungen an den Schallschutz ausgestattet?

Die Belästigung kann aber auch auf einen Mietmangel zurückzuführen sein. Normale Wohngeräusche sind selbstverständlich hinzunehmen. Kann jedoch festgestellt werden, dass bauliche Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten wurden,  so ist der Vermieter  in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Belästigung zu beseitigen oder bis auf ein zumutbares Maß einzudämmen.
Eine häufig auftretende Belästigung tritt im Zusammenhang mit der nicht fachmäßigen Verlegung von Holz- oder insbesondere Laminatböden auf. Der Laminatboden verhält sich wie ein Resonanzkörper, wenn keine Trittschallisolierung vorgesehen wurde. In der darunter liegenden Wohnung wird dann bereits ein normales Laufen mit Schuhen als lautes Poltern wahrgenommen. Lässt jemand einen Gegenstand fallen, kann dies extrem belastend für die unteren Bewohner sein. Die Lärmbelästigung ist dann nicht mehr hinzunehmen.  Sie kann durch einen Sachverständigen auf ihren Dezibel Grad hin gemessen werden. Übersteigt sie bspw. bei Trittgeräuschen auf Laminat 53 Dezibel, so ist das zumutbare Maß voll.
Zusätzlich zu einem Anspruch auf Mietminderung ist der Vermieter verpflichtet Schallschutzmaßnahmen oder eine Trittschallisolierung vorzusehen. Tut er dies nicht und sieht sich der Mieter gezwungen Ersatzwohnraum zu beschaffen, weil er die Belästigung nicht mehr tolerieren kann, so ist dann auch die außerordentliche Kündigung und ein Schadenersatzanspruch wegen des ungewollten Umzugs zu begründet.
Es empfiehlt sich zudem vorsorglich ein Lärmprotokoll zu führen und sich über die Zumutbarkeit des Lärms zu informieren und geeignete rechtliche Maßnahmen einzuleiten, um in den eigenen 4 Wänden die wohl verdiente Ruhe auch beständig genießen zu können.
Gerne beraten wir Sie zu einem Pauschalpreis in einem kurzen Gespräch über Ihre Rechte, klären Sie auf, über Ihren Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe oder über die Möglichkeit der Inanspruchnahme Ihrer Rechtschutzversicherung

Quelle: RA'in Long


 
Virtueller Rundgang durch unsere Kanzlei starten