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Miet- und Immobilienrecht
Schimmel in der Wohnung
Schimmel in der Wohnung

Schimmel in der Wohnung ist ein sehr häufig auftretendes Problem. Oft nimmt der Mieter den Schimmel eine ganze Weile hin, aus Angst, dass er ihn selbst verursacht haben könnte oder aus Angst vor einem Konflikt mit dem Vermieter. In den meisten Fällen aber ist der Schimmel auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen. Der Vermieter ist dann in der Pflicht, sowohl die Ursache als auch den Schimmel bzw. den durch den Schimmel entstandenen Schaden zu beseitigen. Der Schimmel geht von alleine nicht weg. Im Gegenteil, der Schimmel kann sich plötzlich sehr stark verbreiten.

Gesundheitsbeschwerden, die auf Grund von Schimmel auftreten können

Nach einer gewissen Zeit treten bei den meisten Mietern Gesundheitsbeschwerden auf. Die folgenden Gesundheitsbeschwerden können auf einen Schimmelbefall der Wohnung zurückzuführen sein:
Allergien, Hautausschlägen, Infektionskrankheiten, Asthma, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Verdauungsproblemen, Bronchitis, Atemwegserkrankungen, Lungen- und Herzkrankheiten, gerötete und brennende Augen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfungszustände und in Einzelfällen sogar Fußpilz.

Pflichten des Mieters zur Vermeidung von Schimmelbildung

Zur Vermeidung des Schimmelbefalls einer Mietwohnung hat der Mieter gewisse Pflichten. Auf diese wird oft in einem Anhang zum Mietvertrag hingewiesen. Versäumt der Vermieter einen solchen Hinweis, kann der Vermieter dem Mieter die Verantwortung für den Schimmel nicht zuweisen. Kommt der Mieter den Pflichten zur Vermeidung des Schimmelbefalls nach, steht der Vermieter voll in der Verantwortung. Er muss sowohl die Ursache als auch die durch den Schimmel verursachten Schäden beseitigen. Unter Umständen steht dem Mieter sogar ein Schmerzensgeldanspruch zu, insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen Schimmel und Gesundheitsschaden nachgewiesen werden kann und der Vermieter sich geweigert hat den Mietmangel zu beseitigen.
Der Mieter hat folgende Pflichten, um Schimmel vorzubeugen:

• Der Mieter muss die Wohnung in einem normalen Rahmen – d.h. zwischen 18 – 21°C
heizen. Nachts muss der Mieter nicht heizen, er muss die Temperatur allerdings über 15°C halten. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet die Mietwohnung über einer Temperatur von 15°C zu halten.

• Der Mieter muss für einen regelmäßigen Luftaustausch in der Wohnung sorgen. Empfohlen wird ein 2 bis 3 maliges tägliches Stoßlüften von ca. 10 Minuten. Dabei sind die Fenster ganz zu öffnen. Am besten ist es, wenn ein Durchzug durch mehrere Zimmer ermöglicht wird. Ein solcher Durchzug ermöglicht ein optimales Raumklima. Das gilt auch, wenn es draußen regnet oder schneit. Während des Stoßlüftens ist die Heizung herunterzufahren.

Wer ist für den Schimmel verantwortlich?

Ob der Mieter seine Pflichten erfüllt, oder ob die Schimmelbildung auf einen Mietmangel zurückzuführen ist, wird im Prozess durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Stellt der Sachverständige einen Baumangel oder eine sogenannte Kältebrücke fest, so ist der Vermieter zur Mängelbeseitigung und zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Schimmel verursacht wurde. Der Mieter hat zudem bis zur Beseitigung des Mangels einen Anspruch auf Mietminderung.
Es ist also durchaus sinnvoll sich beraten zu lassen, anstatt den Schimmel hinzunehmen, bis Gesundheitsschäden auftreten.
Gerne beraten wir Sie zu einem Pauschalpreis in einem Erstgespräch über Ihre Rechte, klären Sie über einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe auf, oder über die Möglichkeit der Inanspruchnahme Ihrer Rechtschutzversicherung.  

Quelle: RA'in Long


 
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