Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren der Banken
Bearbeitungsgebühren der Banken;
Erstattung, Rückforderung und Verjährung
Im Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland übernehmen die Banken eine notwendige Aufgabe der (Vor-)Finanzierung des Lebens von Unternehmern und Verbrauchern.
Die eigentliche Finanzierungsquelle der Banken sind die Zinsen, die sie für die Gewährung von Darlehn erheben und erhalten.
Neben dieser eigentlichen Einkommensquelle haben die Banken in erheblicher Weise ihre Finanzierung durch pauschalierte Bearbeitungsgebühren bis dato geltend gemacht und realisiert.
Diese Bearbeitungsgebühren wurden regelmäßig anhand entsprechender Pauschalen errechnet und lagen/liegen je nach Darlehnssumme in einem merklichen Zahlbetrag.
Der Bundesgerichtshof nun hat entschieden, dass die pauschalierte Berechnung von Bearbeitungsgebühren rechtswidrig ist.
Anders ausgedrückt; die Bank hat sich insoweit Geld genommen oder Geld verlangt, welches ihr nicht zusteht.
Demgemäß gilt es für den Verbraucher, der entsprechende Darlehnsverträge geschlossen hat, diese zu sichten und sinnvollerweise unter Zuhilfenahme anwaltlicher Hilfe die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren vorzunehmen.
Bis dato war noch ungeklärt wann diese Rückforderungsansprüche der Verbraucher gegenüber der darlehnsgebenden Bank verjähren.
Die eigentliche gesetzgeberische Bestimmung lautet, dass die Verjährung drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres eintritt, in dem der unberechtigte Einbehalt erfolgte.
Für die vorliegend behandelte Thematik der Erstattung von Bankgebühren indes hat der Bundesgerichtshof eine die Verbraucher begünstigende Sonderregelung urteilsweise entschieden.
Ausnahmsweise geht der BGH davon aus, dass aufgrund der bis dato ungeklärten Rechtslage der Verbraucher nicht wissen konnte, dass die Gelder zu Unrecht eingenommen und gefordert wurden, weswegen er folglich keine Kenntnis von seinem Rückzahlungsrecht haben konnte.
Die geänderte Rechtsprechung und damit die Möglichkeit des Verbrauchers Kenntnis darüber zu erlangen, ist erst durch die geänderte Rechtsprechung im Laufe des Jahres 2011 eingetreten.
Aus diesem Grunde können auch heute noch derartige unberechtigte Bankgebühren zurückgefordert werden.
Kontaktieren Sie uns, wir helfen, wir beraten Sie gerne, auch im Rahmen unserer günstigen Erstberatungspreise.
Ihr RA C. Rimrott & Coll.
Quelle: RA Rimrott