Leiblicher und rechtlicher Vater
Die Rechte des leiblichen Vaters im Verhältnis zum rechtlichen Vater
(§ 1686 a BGB, Artikel 6 GG)
Die Juristerei differenziert zwischen dem leiblichen und dem rechtlichen Vater.
Der rechtliche Vater ist derjenige, der aufgrund der Vorgaben des Gesetzes als Vater behandelt wird, derweil der leibliche Vater derjenige ist, der biologisch der Vater ist.
Derartige (atypische und für den Laien kaum nachvollziehbare) Konstellationen treten wesentlich häufiger auf als es zunächst den Anschein hat.
Wird während des Bestehens einer Ehe – unabhängig davon, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht – ein Kind von der Ehefrau geboren wird, welches nicht von dem Ehemann stammt, so ist der Ehemann gleichwohl der rechtliche Vater.
Entsprechendes gilt, wenn ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennt, dessen leiblicher Vater er gar nicht ist.
Die Anerkennung einer solchen Vaterschaft bspw. beim Jugendamt ist wirksam; damit wird auch der nicht biologische Vater zum rechtlichen Vater des Kindes.
Entsprechende Fallkonstellationen treten auf bei der künstlichen Befruchtung (Insemination)
Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen eine Vaterschaft des Kindes weder anerkannt ist noch durch eine Ehe besteht noch anderweitig festgestellt ist und insbesondere der leibliche Vater auch seinerseits die Vaterschaft (noch) nicht anerkannt hat.
Auch in diesen Fällen ist der leibliche Vater nicht der rechtliche Vater und gilt vor dem Gesetze nicht als Vater.
Bisher war die Gesetzeslage die, dass der nicht leibliche Vater damit rechtsfrei ist; er hatte keine Verpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Kind; er hatte aber auch keinerlei Rechte zu dem Kind.
Mittlerweile wurde die diesbezüglich deutsche Rechtsgebung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als verfassungsrechtswidrig erkannt, weswegen der Gesetzgeber gehandelt hat und nunmehr einen Teil der Rechte nomiert hat.
In den Fallkonstellationen, in denen ein (nicht biologischer) rechtlicher Vater einerseits besteht und andererseits der leibliche Vater besteht, hat der leibliche Vater nunmehr einen Anspruch auf Umgang mit „seinem“ Kind und er hat darüber hinaus und davon unabhängig einen Anspruch auf Auskunft sowohl gegenüber dem rechtlichen Vater wie auch gegenüber der Mutter über die persönlichen Verhältnisse und Lebenssituation „seines“ Kindes.
Die Voraussetzung zur Anspruchsumsetzung ist, dass der leibliche Vater einerseits ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient bzw. die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen werden im Regelfall gegeben sein; Kinder (und Väter) haben wenig Verständnis für juristische Konstellationen und zu einem Kind gehören beide leiblichen Elternteile und das möglichst frühzeitige Bewusstsein einen (leiblichen) Vater und eine leibliche Mutter zu haben.
Die bisherige Rechtslage verweigerte dem leiblichen Vater den Umgang und den Auskunftsanspruch bereits grundsätzlich in den Fallkonstellationen, in denen das Kind in einer sozioökonomischen Gemeinschaft mit dem rechtlichen Vater lebte.
Diese kaum nachvollziehbare Rechtslage ist seit Mitte 2013 eliminiert.
Unklar ist aktuell die Rechtslage in den Fällen, in denen ein leiblicher Vater seine Vaterschaft (noch) nicht anerkannt hat und ein anderer (rechtlicher) Vater nicht besteht.
Hier wird die Rechtsprechung ggf. der Gesetzgeber noch weiter zu konkretisieren haben.
In jedem Falle lohnt es sich für den leiblichen Vater, der Kontakt mit seinem eigenen Kind, bzw. Auskunft über dessen Belange haben möchte, seine Ansprüche und Rechte zu seinem Wohle und zum Wohle des Kindes geltend zu machen.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten, wir helfen Ihnen gerne.
Die Erstberatung erfolgt zudem im Rahmen unserer günstigen Tarife diesbezüglich; je nach wirtschaftlicher Konstellation beantragen wir für Sie auch Beratungshilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Ihr RA C. Rimrott & Collegen
Quelle: C. Rimrott