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Arbeitsrecht
Ausschlussfristen in der Zeitarbeit 3 x 3 Monate (seit dem 01.11.2013)
 Ausschlussfristen für Arbeitslohn & sonstige Ansprüche beachten!

Seit bdem 01.11.2013 betragen die Ausschlussfristen in der Zeitarbeit 3 x 3 Monate.
 
In den heutigen Zeiten arbeiten immer mehr Arbeitnehmer für Zeitarbeitsfirmen. In den Arbeitsverträgen wird meist am Anfang des Vertrages auf die hier geltenden Tarifverträge (meist BZA oder iGZ) unter dem pauschalen Hinweis, dass diese zur Einsicht ausliegen, verwiesen. Dies wird meist von den Arbeitnehmern nicht beachtet, da diese meist keine Ahnung haben, was in diesen Tarifverträgen geregelt ist. Eine der wichtigsten Überraschungen waren bisher die extrem kurzen Ausschlußfristen. Meist erfolgt kein ausdrücklicher Hinweis auf zu beachtende Ausschlussfristen.

So galten noch bis zum 01.11.2013 schriftliche Geltendmachung & anschließende Zahlungsklage jeweils mit Monatsfrist!


Wenn es nun aber Zahlungsprobleme mit dem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) wegen fehlerhafter Abrechnungen, fehlender Überstunden oder falscher Urlaubsabgeltung gab, dann schieben viele Arbeitnehmer die schriftliche Abmahnung und anschließende gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber in Form einer Klage vor dem Arbeitsgericht vor sich her, da sie das Arbeitsverhältnis nicht unnötig „belasten“ möchten.

Lohnklage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zeitarbeitsfirma


Wenn das Arbeitsverhältnis dann – meist auf Grund einer Kündigung durch den Arbeitgeber -  beendet ist, dann möchte der Arbeitnehmer noch alle ihm zustehenden Ansprüche, insbesondere auch den Anspruch auf  Zahlung des noch ausstehenden Arbeitslohnes geltend machen. In dieser Situation stellt der Arbeitnehmer dann aber häufig fest, dass die Ansprüche bereits verfallen sind, da sich im Tarifvertrag nämlich sehr kurze Ausschlussklauseln befinden.


Manteltarifvertrag Zeitarbeit (iGZ) – Ausschlussfrist von 1 x 1 Monat bis 01.11.2013


So lautete z.B. § 10 des Manteltarifvertrages der iGZ wie folgt:


§ 10 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich  erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht  innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“


Dieser Missstand ist nunmehr durch die Tarifvertragsparteien beseitigt worden. In den nunmehr bis 2016 gültigen Manteltarifverträgen sind Ausschlussfristen von zumindest 3 x 3 Monaten vereinbart worden!
 
Aber auch hier gilt, dass man sich darauf einstellen muß. Folgende Regeln sind also unbedingt einzuhalten, sofern man seinen Anspruch nicht verlieren will:
 
3 Monate ab Fälligkeit für die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber, 
 
Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber oder spätestens zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Zahlungsverlangens bei dem Arbeitgeber beginnt dann die „Klagefrist“ zu laufen.
 
3 Monate sind nunmehr für die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht vereinbart worden
 
Konsequenzen der Ausschlussfristen :
 
Wird eine der Ausschlussfristen versäumt, besteht kaum eine Chance den Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht erfolgreich geltend zu machen, da das Arbeitsgericht die Ausschlussfristen von Amts wegen berücksichtigen muß.


Wer also bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, darf nicht lange warten, sondern muß Ansprüche innerhalb der 3-Monatsfrist schriftlich und ggf. auch gerichtlich geltend machen. Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne und stehen für Fragen zur Verfügung. 
 
Aber beachten Sie bitte, dass im Arbeitsrecht jede Partei ihre Kosten in der ersten Instanz selber tragen muß. Das heißt, selbst wenn Sie im Recht sind zahlen Sie Ihren Anwalt selbst. In soweit empfiehlt es sich in jedem Fall eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
 
Quelle: Rechtsanwalt Marc Piegsa
 

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