Umgangsrecht Kindesumgang
Umgangsrecht in der Praxis
Bei gescheiterten Familien/Ehen/Beziehungen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, stellt sich oft die Frage, wie der Kindesumgang konkret zu gestalten ist.
Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich einen Umgangsanspruch für den Elternteil an, der das Kind nicht betreut/erzieht.
Des weiteren gilt die Regel; umso kleiner ein Kind ist, umso häufiger an Tagen sind die Umgänge und umso kürzer ist die Zeitdauer der Stunden der einzelnen Umgangskontakte.
Ab dem schulpflichtigen Alter ist im Regelfall ein Umgang mit Wochenendübernachtungen an den Wochenenden vorgesehen.
Die Kosten des Umgangs fallen grundsätzlich der Partei zur Last, die den Umgang wahrnimmt.
Sie können aber nach neuer Rechtsprechung je nach Fallkonstellation als Abzugsposten beim Unterhalt, beim Einkommen des Unterhaltsschuldners und Kindesumgangsberechtigten berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Fahrtkosten usw. entstehen.
Quelle: C. Rimrott