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Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ausgleich der Kosten, die während des Zusammenlebens entstanden

Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngerer Vergangenheit in mehreren Entscheidungen mit der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung gescheiteter nichtehelicher Lebensgemeinschaften auseinandergesetzt.

Grundsätzlich hat er die Rechte zum Rückerhalt erbrachter Leistungen gestärkt, er hat bspw. entschieden, dass die Eltern eines Lebenspartners Leistungen an den anderen Lebenspartner nach dem Scheitern dieser Partnerschaft zurückfordern können.

In der hier vorgestellten Entscheidung hat er die Begrenzung des Schuldausgleichs im Verhältnis der Lebenspartner zueinander behandelt.

Die beiden Mitglieder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten von Mitte 1999 bis Mitte 2001 zusammen, aus der Beziehung ist ein Kind hervorgegangen.
Die finanzielle Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte dergestalt, dass der Mann und spätere Kläger die Miete gezahlt hat, derweil die Frau und spätere Beklagte die Führung des Haushaltes und die Betreuung des Kindes wahrgenommen hat.

Die Lebenspartner zahlten die Miete nicht regelmäßig; nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft wurden sie zur Zahlung restlicher Miete in Anspruch genommen und verurteilt und zwar beide, da sie beide den Mietvertrag unterschrieben hatten.

Der Mann erbrachte den Zahlungsausgleich und verlangte nun im vorliegenden Verfahren den hälftigen Ausgleich der Mietzahlung durch die Frau.

Nachdem das Ausgangsgericht, das Familiengericht die Klage abgewiesen hat, änderte das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichtes teilweise ab und gewährte einen teilweisen Ausgleich.

Der Bundesgerichtshof nun hat auch dieses Urteil wieder aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung erklärt der BGH, dass die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft vorhandene Rollenverteilung im Sinne des Wirtschaftsplanes dergestalt, dass der Mann die Mietkosten zu zahlen habe, gültig sei.
Dies gilt sogar für nicht gezahlte und noch ausstehende Mieten. Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof nicht darauf abgestellt, wann die Schuld geltend gemacht wird vom Vermieter, nicht, wann die Mietschuld tatsächlich gezahlt wird, sondern wann sie entstanden ist.

Im vorliegenden Fall war die Mietschuld während der Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden; während dieser Zeit bestand die Absprache der Lebenspartner, dass Einkommen des Mannes zur Tilgung der Mietschulden und der Zahlungsverbindlichkeiten eingesetzt wird.
Aufgrund dessen argumentiert der Bundesgerichtshof, dass der Mann dann eben auch im Nachhinein die Schuld endgültig zu zahlen habe.

Zur Vervollständigung ist weiter darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Fall noch ein nichteheliches Kind aus dieser Partnerschaft hervorgegangen ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage des Kindesunterhaltes oder des Betreuungsunterhaltes auseinandergesetzt.

Nach aktueller Rechtslage gilt, dass derjenige, der ein nichteheliches Kind betreut, erzieht und versorgt, von dem anderen Elternteil die Zahlung nicht nur des Kindesunterhaltes, sondern auch des Unterhaltes für sich selbst verlangen kann (sog. Betreuungsunterhalt).

In den ersten drei Jahren ab der Geburt des Kindes besteht in jedem Falle ein entsprechender Unterhaltsanspruch, für die Zeit danach kommt es darauf an, ob und inwieweit der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht und für eigenes Einkommen sorgen und das Kind fremdbetreut werden kann.

Es zeigt sich, dass gerade hier im Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Einzelfall ganz entscheidend ist und dass Pauschalen, pauschale Betrachtungen nicht weiterhelfen.

Wir bieten hier im Rahmen der günstigen Erstberatung eine Grobsichtung der Erfolgsaussichten Ihres konkreten Falles an.
Im Rahmen dessen kann bereits festgestellt und gesagt werden, ob/inwieweit ein Anspruch das Wagnis eines Verfahrens lohnt.

Kontaktieren Sie uns; Ansprechpartner im Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht C. Rimrott.

Anlage:
- BGH XII ZR 53/08
 

Quelle: C. Rimrott


 
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