Preisbindungsverbot in einem Franchisesystem
Die ersten Begegnungen des Unkundigen in Sachen “Franchising“ sind oft die Besuche bei „McDonald´s“. Hierbei mag es dem ein oder anderen aufgefallen sein, dass von Stadt zu Stadt, mehr aber noch von Land zu Land, die Verkaufpreise der einzelnen Produkte mitunter erheblich voneinander abweichen können.
Dies mag einem zunächst überraschend vorkommen. Genau dies aber ist der Ausfluss des Verbotes, als Franchisegeber die Endverbraucherpreise der Produkte oder der Dienstleistungen vorzugeben.
Die sich daraus ergebende Freiheit des einzelnen Franchisenehmers, die Preise selbst festlegen zu können, ist Teil seiner unternehmerischen Freiheit. Außerdem ist das Preisbindungsverbot eine jener europarechtlichen Vorgaben, die erforderlich sind, um das jeweilige Franchisesystem nicht mit kartellrechtlichen Vorschriften in Konflikt geraten zu lassen.
Denn Preisabsprachen zwischen selbständigen Unternehmern – und auf solche würden zwingende Vorgaben des Franchisegebers hinauslaufen - sind bekanntlich aufgrund der Behinderung des Wettbewerbs kartellrechtlich problematisch.
Ausgenommen von dem Preisbindungsverbot sind lediglich zeitliche begrenzte Sonderaktionen und vorübergehende Einführungspreise für neue Produkte. Außerdem darf der Franchisegeber Höchstpreise festlegen und unverbindliche Empfehlungen für Verkaufspreise geben.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas