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Franchiserecht
Bezugsbindung des Franchisenehmers

Der Franchisegeber hat großes Interesse daran, dass im Zuge der Etablierung seiner Marke alle seine Franchise-Outlets möglichst ähnlich nach außen in Erscheinung treten und ein weitestgehend identisches Waren- oder Dienstleistungsangebot bereithalten.
Daher wird der Franchisegeber versuchen, alle Franchisenehmer zu verpflichten, die gleichen Produkte zum Weiterverkauf zu erwerben. Um dies sicherzustellen, aber auch um möglichst günstige Preise auszuhandeln, wird er darüber hinaus versuchen, alle seine Franchisenehmer an einen festen Lieferanten zu binden.

Bis zu einem gewissen Grad ist dies rechtlich möglich. Es gibt jedoch Grenzen, da ansonsten die wirtschaftliche und unternehmerische Selbständigkeit des Franchisenehmers auf dem Spiel steht. Außerdem ist der Franchisegeber nicht ohne weiteres berechtigt, Einkaufsvorteile aufgrund der großen Abnahmemenge bei einem Lieferanten für sich zu behalten.

Die diesbezüglichem Grenzen und Handlungsspielträume ergeben sich aus der mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema, und sollten in jedem Einzel- bzw. Streitfall genau geprüft werden.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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