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Franchiserecht
Vorvertragliche Aufklärungspflichten
Bei allen Verträgen gibt es so genannte „Hauptleistungspflichten“, die den wesentlichen Kern des jeweiligen Vertrages ausmachen – beim Kaufvertrag z.B. Übereignung eines Gegenstandes gegen Zahlung eines Geldbetrages - , und so genannte Nebenpflichten.
Die Bestimmung der Nebenpflichten ist oft nicht auf den ersten Blick möglich, sondern ergibt sich erst bei genauerer Betrachtung der Gesamtbedeutung des jeweiligen Vertrages.
Eine besonders wichtige Art der Nebenpflicht ist die so genannte vorvertragliche Aufklärungspflicht. Dieser wiederum kommt bei einem Franchisevertrag eminent wichtige Bedeutung zu. Allgemein verpflichtet sie die Parteien dazu, dem künftigen Vertragspartner all das zu erläutern, was für die Motivation zum Vertragsabschluss von Bedeutung sein könnte.
Gerade bei einem Franchisevertrag wird für einen längeren Zeitraum etwas „gekauft“, dessen Wert man nicht so einfach im Vorhinein ermitteln kann. Umso wichtiger ist es für den künftigen Franchisenehmer, dass er möglichst viele Daten über das Franchisesystem erhält, die es ihm ermöglichen, eine realistische Wirtschaftlichkeitsprognose aufzustellen.
Die Gerichte haben sehr detaillierte Richtlinien entwickelt, inwieweit der Franchisegeber seinem zukünftigen Franchisenehmer umfassende Informationen und Daten über das Unternehmen zur Verfügung stellen muss.
Dabei geht es sowohl um die Rentabilität des Gesamtsystems abstrakt, als auch um wichtige Informationen bezüglich des konkreten geplanten Standorts für das neue Outlet.
Wenn später der Franchisegeber nicht hinreichend nachweisen kann, dass er umfassend aufgeklärt hat, kann sich der Franchisenehmer leichter von seinem Vertrag wieder lösen.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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