Home  |  Gebühren / Beratung  |  Kooperationspartner  |  Download  |  Galerie  |  Links
Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

Schwarze Horn 6
45127 Essen
Tel: 0201 - 22036-0
Fax: 0201 - 22036-10
E-Mail Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 9 - 19 Uhr
Sa: 10 - 16 Uhr
zurück zur Startseite
Rechtsanwälte / PersonalRechtsgebietePublikationenAktuellesKontakt


Publikationen

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht

Versicherungsrecht
Verweis auf die Haftpflichtversicherung
Wenn man durch eine andere Person verletzt worden ist, und durch diese das Eigentum beschädigt wurde, weiß man manchmal nicht so ganz genau, an wen man sich nun zu wenden hat. Der Schädiger teilt einem ganz großzügig mit, das alles sei kein Problem, er habe ja schließlich eine Haftpflichtversicherung. Man selbst ist dann ganz erleichtert und wartet auf eine entsprechende Entschädigung. Und irgendwann ruft dann der Schädiger an und teilt ganz bedauernd mit, dass sich die Versicherung anstelle und nicht zahlen wolle. Man selbst ist dann entsetzt, und findet sich mit seinem Schicksal ab.
Das Entscheidende wird hier jedoch nicht beachtet: Den Schaden hat einzig und allein der Schädiger verursacht und nur dieser muss den Schaden ersetzen. Ob er dafür eine Versicherung hat, und ob diese den entsprechenden Betrag dann wieder erstattet, ist allein dessen Problem. Also: Man darf sich nicht mit der bedauernden Bemerkung des Schädigers abfinden, dass dessen Versicherung nicht zahlen wolle, sondern man sollte diesen dann ganz höflich auf die Rechtslage hinweisen und zur Zahlung auffordern.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
Virtueller Rundgang durch unsere Kanzlei starten