Schönheitsreparaturen
Jeder Vermieter zittert mittlerweile vor neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Solche Urteile werden dann zur besten Fernsehzeit in der Tageschau direkt am Tage der Veröffentlichung den entsetzten Vermietern und den aufhorchenden Mietern präsentiert.
Besonders beliebt für solche „höchstrichterlichen“ Entscheidungen, nach denen sich in der Regel auch die normalen Amtsgerichte richten, ist das Thema Schönheitsreparaturen.
Die alles entscheidende Frage lautet: Wer muss was wann in welcher Farbe streichen?
Mittlerweile steigt niemand mehr durch sich ständig entwickelnde Rechtsprechung durch, daher hier zunächst einmal die wesentlichen Grundsätze:
Unsere Rechtsordnung weist dem Vermieter die Pflicht zu, dem Mieter jederzeit eine bewohnbare Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Allerdings darf im Mietvertrag vereinbart werden, dass entgegen diesem Grundsatz die Verpflichtung zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen dem Mieter übertragen wird. Von dieser Möglichkeit wird heute nahezu in jedem Mietvertrag Gebrauch gemacht, in dem er eine entsprechende Klausel enthält.
Die entscheidende Frage ist nun: ist diese Klausel wirksam. Hieran stellen die Richter sehr hohe Anforderungen, um den Mieter vor Verpflichtungen zu schützen, die in keinem angemessnen Verhältnis zum Abnutzungsgrad der Wohnung stehen.
Hat sich eine Klausel dann aber als wirksam herausgestellt, stellt sich nun die Frage, welche Arbeiten in welchen zeitlichen Abständen durchgeführt werden müssen.
Viele Vermieter wollen nach Auszug ihrer Mieter etwas von ihrer Kaution abziehen wegen angeblich unterlassener und unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen. Hierbei ist Vorsicht geboten: Ein Gang zum Anwalt kann schnell Klärung bringen.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas