Erben und Vererben
Sicherung des Erbes vor der Aufsplitterung und dem Zugriff des Staats
Das Erbrecht eröffnet in umfangreicher Weise die Möglichkeit eine bleibende Sicherung des Nachlasses sowohl gegenüber einer Mehrzahl potenzieller Erben als auch gegenüber dem staatlichen Zugriff zu erreichen.
Der Erblasser kann nicht nur eine andere als die gesetzliche Erbquote bestimmen bzw. ganz be- bzw. enterben; er kann verbindliche Zuteilungen einzelner Nachlassgegenstände, wie zum Beispiel Häuser, Aktiendepots, Kraftfahrzeugen, Bankkonten, Schmuck usw. testamentarisch verfügen.
Der Erblasser kann bestimmen, dass konkrete Gegenstände einer Person bei der Erbauseinandersetzung konkrete Gestände ungeteilt zugeordnet werden; die Erbengemeinschaft ist an diese Vorgaben gebunden.
Dadurch kann vermieden werden, dass z.B. ein Haus in die Zwangsversteigerung fällt.
Ein ggf. gewünschter Wertausgleich kann durch eine entsprechende Wertausgleichszahlung erfolgen oder aber durch eine Änderung der Erbquote nach ganz ausgeschlossen werden.
Häufig stellt sich auch die Frage, wie man einen potenziellen Erben, der Sozialleistungen beansprucht, am besten bedenkt.
Es ist ausdrücklich vorgesehen und zulässig in diesen Fällen ganz exakt nur solches Vermögen zu vererben, welches vom Zugriff des Staats ausgenommen ist; so ist es z.B. ausdrücklich vorgesehen und zulässig eine angemessene Eigentumswohnung zu vererben oder Altersvorsorgeansprüche zu vererben oder ein angemessenes Kfz usw.
Die legitimen Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich kompliziert aber mannigfaltig und im hohen Maße den individuellen Wünschen und Bedürfnissen anpassbar.
Kontaktieren Sie uns; wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Quelle: Rechtsanwalt Christian Rimrott