Home  |  Gebühren / Beratung  |  Kooperationspartner  |  Download  |  Galerie  |  Links
Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

Schwarze Horn 6
45127 Essen
Tel: 0201 - 22036-0
Fax: 0201 - 22036-10
E-Mail Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 9 - 19 Uhr
Sa: 10 - 16 Uhr
zurück zur Startseite
Rechtsanwälte / PersonalRechtsgebietePublikationenAktuellesKontakt


Publikationen

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht

Arbeitsrecht
Abmahnung

 

Ähnlich wie die gelbe Karte beim Fußball bedeutet die Abmahnung im Arbeitsverhältnis die Bestrafung eines Fehlverhaltens.

Eine Abmahnung ist immer dann auszusprechen, wenn zwar eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei vorliegt, dieser Pflichtenverstoß aber nicht gravierend genug ist, um eine fristlose Kündigung (die rote Karte im Arbeitsverhältnis) auszusprechen. Ein häufiger Abmahnungsgrund ist die wiederholte kurzzeitige Verspätung zum Arbeitsbeginn.

Mit der Abmahnung wird das Fehlverhalten der Vertragspartei „aktenkundig“ gemacht, da eine Abmahnung in der Personalakte gespeichert wird. Erfolgen nun weitere Abmahnungen aus demselben Grund, dann kann auch aus einem minder schweren Pflichtverstoß ein Grund zur fristlosen Kündigung werden.

Wegen dieser doch gravierenden Rechtswirkung der Abmahnung sollte man im Zweifelsfalle genau prüfen (lassen), ob die Abmahnung berechtigt gewesen ist und was im weiteren zu veranlassen ist. Dabei berät Sie Ihr Rechtsanwalt gerne.


 

Quelle: Rechtsanwalt Marc Piegsa


 
Virtueller Rundgang durch unsere Kanzlei starten