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Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

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09.04.2020Allgemeines Zivilrecht
Corona - Wir helfen Ihnen!
 Corona – Wir helfen Ihnen!
 
Soforthilfen
 
Aufgrund der Corona-Krise und der damit eingetretenen und eintretenden einschneidensten Negativentwicklungen für Arbeitnehmer, Selbstständige, Klein-, Mittel- und Großunternehmen hat die Landes- und Bundesregierung ein umfangreiches Förderprogramm eröffnet.
 
Förderungsbeträge
 
Kleinunternehmer und Selbstständige mit bis zu 5 Mitarbeitern
bis zu 14.000,00 € als bleibende Leistungen,
 
Unternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern
bis zu 15.000,00 € als bleibende Leistungen.
 
Bei der Berechnung der Mitarbeiter zählen der/die Unternehmer sowie Mitarbeiter in Vollzeit selbst mit 1,0; Mitarbeiter bis 20 Stunden/Woche erhalten einen Faktor 0,5; Mitarbeiter bis 30 Stunden/Woche einen Faktor 0,75; Mitarbeiter über 30 Stunden und
Auszubildende den Faktor 1 und Mitarbeiter auf 450,00 €-Basis den Faktor 0,3.
 
Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern erhalten Förderungen bis zu 25.000,00 €
(bis zu 50 Beschäftigte/anderer Berechnungsmodus).
 
Voraussetzung der Förderung ist entweder ein Wegfall von Aufträgen oder ein Wegfall des Umsatzes oder eine behördliche Auflage zur Einschränkung des Geschäftsbetriebes oder ein Liquiditätsengpass.
 
Es gibt naturgemäß noch keine Rechtsprechung und keine nähere Rechtskommentierung, inwieweit und wann diese teils unbestimmten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
 
Bezüglich der Umsatzhöhe des Monats erfolgt ein Vergleich zum Vorjahresquartal als Monatsdurchschnitt.
 
Wer beispielsweise im Monat 04 einen Antrag stellt wegen eines Umsatz- bzw. Honorarrückgangs, der unterliegt dem Vergleich des Vorquartalszeitraumes 03-05 (2019) gerechnet auf den Monat und muss diesen dem aktuellen Monat (04) der Antragsstellung gegenüberstellen.
 
Bezüglich der Liquiditätsengpässe ist Voraussetzung, dass diese nicht bereits vor dem März 2020 bestanden (sondern eben erst im Corona-Zeitraum).
 
Maßgeblich/Stichtag für die jeweilige Vergleichsparametersetzung ist der Monat des Eingangs des Antrages.
 
Arbeitnehmerrechte = Arbeitgeberrechte
 
Sofern Arbeitgeber keine hinreichenden Aufträge (mehr) haben und demgemäß ihre Arbeitnehmer nicht (mehr) beschäftigen können, besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit.
 
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitsdauer reduziert oder aber auch ganz annulliert wird.
 
Der Arbeitnehmer erhält dann von der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld (statt des Lohnes).
 
Dies bewirkt, dass der Arbeitgeber von dieser (Lohn-) Zahlungspflicht befreit ist und der Arbeitnehmer gleichwohl das Geld zur Finanzierung seines Lebens erhält.
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt aber lediglich rund 60 – 70 % des eigentlichen Nettolohnes, ist also insoweit kein vollständiger Ersatz. Je nach wirtschaftlicher Situation bestehen bei mangelnden Einkünften bzw. mangelnder Höhe der Einkünfte infolge des Kurzarbeitergeldes die Möglichkeit des ergänzenden Leistungsbezuges nach dem SGB II.
 
Insolvenzgeld
 
Sofern der Arbeitgeber gar in Insolvenz fällt, so besteht die Möglichkeit des entsprechenden Insolvenzausfallgeldes; dies bedeutet aber die endgültige Beendigung der Existenz des Arbeitgebers/des Arbeitsverhältnisses als solchem und zählt nach der Intension des Gesetzgebers bzw. der Politik gerade nicht zu den Schutzinstrumentarien der Corona-Krise.
 
Resümee
 
Schließlich ist auszuführen; die wirtschaftliche Situation infolge der Corona-Krise ist mit ganz erheblichen Belastungen für weitestgehend alle Bevölkerungsschichten, teils mittelbar, teils unmittelbar, verbunden; der Gesetzgeber hat ein bis dato beispielloses Investitionsprogram erlassen.
 
Dieses kann die Folgen nicht verhindern aber teils abfedern.
 
Wir helfen Ihnen gerne bei der Beratung aber auch der Durchsetzung Ihrer Rechte, insbesondere auch kurzfristig.
 
Die Fördermittel sind beschränkt (und die Corona-Krise hoffentlich auch).
 
Wir beraten Sie auch im Rahmen unserer günstigen Erstberatungspreise bzw. können im Rahmen von Gebührenvereinbarungen auf die individuelle wirtschaftliche Situation in besonderer Weise Rücksicht nehmen. (Alle Angaben sind ohne Gewähr!)
 
Ihr RA C. Rimrott & Collegen

Quelle:


 
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