Haftung für geerbte Schulden
Haftung für geerbte Schulden
Grundsätzlich gilt, dass im Falle eines Todes einer Person dessen Erbe auch dessen Schulden erben.
Bei einer Erbengemeinschaft gilt dies für alle Miterben, wobei die Gläubiger die jeweils volle Schuld in voller Höhe von jedem einzelnen Miterben fordern können.
Zur Vermeidung derartiger Erfolge der Erbfolge gibt es mehrere Möglichkeiten:
Die sauberste Möglichkeit ist die Ausschlagung des Erbes.
Dies kann binnen 6-Wochenfrist ab Kenntniserlangung von den konkreten Umständen der Erbschaft erfolgen.
Es setzt aber voraus, dass man die Überschuldung kennt bzw. das Erbe auch „emotional“ ausschlagen möchte.
Für den Fall einer erfolgten Erbschaft von Schulden besteht die Möglichkeit einer Beschränkung der Schuldenhaftung auf den Nachlass (sog. Inventarerrichtung).
Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, dass ein Inventarverzeichnis errichtet wird, in dem sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände aufgeführt werden, also nicht nur die Gegenstände sondern auch Forderungen, Werte, mithin alle aktiva und passiva.
Mit Hilfe dieses rechtlichen Instrumentariums ist dann eine Berufung des Erben/der Miterben gegenüber dem Drittgläubigern von Forderungen gegenüber denselben über dieses Inventarverzeichnis auf den Nachlass als solchen möglich.
Wirtschaftlich bedeutet dies naturgemäß den Verlust des Erbwertes, gleichzeitig aber eben auch die Befreiung von den ggf. unübersehbaren geerbten Schulden, mithin die Verhinderung des Zusammenbruchs der eigenen wirtschaftlichen Existenz.
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Ihr RA C. Rimrott & Coll.
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