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02.04.2014Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht

Sie hatten einen Unfall, wurden geblitzt oder haben ein defektes Fahrzeug gekauft? Das und vieles mehr beinhaltet das Verkehrsrecht!

Sie hatten einen Unfall?

Egal, ob als Autofahrer oder Fußgänger – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Gegner bzw. dessen (Kfz-Haftpflicht-)Versicherung geltend zu machen.
Als Geschädigter können Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen.
Wichtig sind die genaue Aufarbeitung des Sachverhaltes, also des Unfallherganges, und dessen recht-liche Würdigung, da bei der Haftung im Verkehrsrecht gerne – für den Laien schwer nachvollziehbar – Haftungsquoten gebildet werden mit der Folge, dass nur ein Teil des Schadens ersetzt wird.
Sie haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Neben der Frage der Haftungsquote ist zu klären, welche Positionen ersatzfähig sind (Mietwagenkosten, Nutzungsausfallschaden, Reparatur auf Gutachtenbasis usw.). Die Versicherungen versuchen natürlich, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten.
Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist sinnvoll und die Kosten werden in der Regel von der gegneri-schen Versicherung als Teil des Schadensersatzes übernommen.
Wir helfen Ihnen aber auch, wenn Sie der Unfallverursacher sind. Wichtig ist, sich nicht darauf zu verlassen, dass Ihre Versicherung alles regelt und den Schaden zahlt. Ihre Versicherung vertritt nicht Ihre Interessen, sondern ihre eigenen.
Oft zahlt die Versicherung an den Unfallgegner und fordert dann das Geld von Ihnen zurück. Ein sol-ches Vorgehen ist in vielen Fällen nicht rechtmäßig und sollte in jedem Einzelfall überprüft werden.

Zu schnell gefahren?

Wenn Sie beispielsweise zu schnell gefahren sind oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen haben, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Wichtig ist es, die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu beachten!
Zweckmäßig ist es, den Einspruch zunächst ohne Begründung einzulegen und parallel bei der zustän-digen (Polizei-)Behörde Akteneinsicht zu beantragen. Erst nach Kenntnis des Akteninhaltes kann der Einspruch vernünftig begründet werden.
Die Akte kann nur von einem Anwalt angefordert werden.

Betrunken gefahren?

Wenn Sie alkoholisiert gefahren sind, wird im Gegensatz zu dem Geschwindigkeitsverstoß regelmäßig kein Bußgeld-, sondern ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet. Die Polizei (oder auch die Staatsan-waltschaft) gibt Ihnen dann die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Letztendlich gilt hier umso mehr:
Die von der Polizei (oder Staatsanwaltschaft) gesetzte Frist oder der in der Ladung vorgesehene Ter-min sollten nicht ignoriert werden. Allerdings sollte eine inhaltliche Stellungnahme immer erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte erfolgen.
Zweckmäßig ist daher, innerhalb der Frist/vor dem Termin die Ermittlungsakte anzufordern und nach deren Durchsicht Stellung zu nehmen. Die Frist ist damit gewahrt.
Es geht nicht nur darum, eine möglichst geringe Strafe zu erwirken, sondern auch mögliche Konse-quenzen im Hinblick auf den Führerschein und die Fahrerlaubnis im Hinterkopf zu haben.
Selbstverständlich gibt es weitere (Verkehrs-)Straftaten, wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die Nötigung und die Beleidigung im Straßenverkehr.
Hier gelten letztendlich die obigen Grundsätze zu der Zweckmäßigkeit des Vorgehens, d. h. es muss zunächst unbedingt (durch einen Anwalt) die Ermittlungsakte bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angefordert werden.

Sie sollen zur MPU?

In vielen Fällen – nicht nur bei dem Konsum von Alkohol – ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung an.
Da dieser Bescheid – jedenfalls zurzeit – rechtlich nicht selbständig angegriffen werden kann, ist es umso wichtiger, von der seitens der Behörde eingeräumten und gleichzeitig gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung Gebrauch zu machen.

Ihnen sollen die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Ein Problem gibt es häufig bei dem Nutzen ausländischer Führerscheine in Deutschland, insbesonde-re dann, wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde („Führerschein-Tourismus“). Hier ist im-mer noch Vorsicht geboten!
Neben dieser speziellen Problematik gibt es viele Gründe, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann. Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen ist unumgänglich.

Sie wurden abgeschleppt?

In diesen Fällen ist der Ärger groß, da das Abschleppen regelmäßig teuer ist. Zu prüfen ist, ob das Abschleppen rechtmäßig war, und – in einem zweiten Prüfungsschritt – ob Sie auch noch die Kosten dafür tragen müssen.
Wichtig ist, dass Sie als Halter eines Kfz die Pflicht haben, regelmäßig nach Ihrem Fahrzeug zu sehen, wenn Sie es im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. Was regelmäßig konkret bedeutet, wird von den Behörden und Gerichten unterschiedlich beurteilt (zwischen 24 – 72 Stunden).

Sie sollen ein Fahrtenbuch führen?

Wenn beispielsweise ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt werden muss-te, weil der Fahrer nach dem Foto und auch sonst nicht zu ermitteln war, kann es passieren, dass Sie als Halter ein Fahrtenbuch führen müssen.
Die Anordnung unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall überprüft werden sollten.

Sie haben ein kaputtes Auto gekauft?

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben – zunächst einmal egal, ob gebraucht oder neu; von privat, beim Händler oder bei eBay – haben Sie Ansprüche, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist oder in sons-tiger Weise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Ein in vielen Fällen vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist häufig nicht wirksam. Es gilt also, nicht vorschnell „den Kopf in den Sand zu stecken“.

Sie haben ein Auto geleast?

Wenn Sie – wie viele heutzutage – ein Fahrzeug geleast haben und es Probleme gibt (zum Beispiel, weil das Fahrzeug kaputt ist) haben Sie Ansprüche entweder gegenüber dem Verkäufer/Händler oder Ihrem Leasinggeber.
Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Leasing!

In diesen und anderen Fällen hilft Ihnen der Anwalt für Verkehrsrecht – gerne auch im Rahmen unserer günstigen Erstberatungspreise.

Quelle: Ihre Rechtsanwältin N. Hedman & Coll


 
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