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02.12.2013Familienrecht
Eherecht (Scheidung, Rentenausgleich, Folgesache)

Die gescheiterte Ehe, die zerbrochene Familie vor Gericht

Wenn eine Ehe endgültig zu Ende geht, ist das immer eine schwierige Zeit, vor allem, wenn Kinder betroffen sind. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren, um nicht unnötig in zusätzliche Schwierigkeiten zu geraten.
Es stellen sich viele Fragen: Was passiert mit den Kindern? Wovon soll künftig der Lebensunterhalt bestritten werden? Es geht nicht nur um die Scheidung, sondern auch darum, eventuelle weitere Aspekte zu regeln, wie das Sorgerecht, den Unterhalt, den Zugewinn, den Rentenausgleich...
Diese Dinge müssen jedoch nicht zwangsläufig (gerichtlich) geregelt werden. Wichtig ist daher zu wissen, dass eine Ehescheidung nicht immer langwierig und kompliziert sein muss, sondern im Fall einer einvernehmlichen Scheidung recht schnell gehen kann.
Gut zu wissen ist auch,  dass Unterhaltsansprüche für sich und ggf. das Kind/die Kinder gegenüber dem Ehepartner bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung bestehen, als sogenannter Getrenntlebens- oder Trennungsunterhalt.
Der Artikel befasst sich darüber hinaus mit der Scheidung ausländischer Ehen sowie mit dem Ablauf/Verfahren vor Gericht.

Scheidung, Trennung


Scheidung unter Einhaltung des Trennungsjahres einschließlich Versorgungsausgleich

Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich, dass ein einjähriges Trennungsjahr eingehalten wurde.
Für die Trennung ist es nicht erforderlich, dass die Eheleute an zwei verschiedenen Orten leben. Ausreichend ist die – glaubhaft gemachte – „Trennung von Tisch und Bett“ auch innerhalb einer Wohnung.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils hälftig zu Gunsten des anderen ausgeglichen werden.
Der Ausgleich beschränkt sich auf die Zeit der Ehe, also auf die Zeit von dem Datum der Heirat bis zu dem ersten des Monats, in dem der Scheidungsantrag vom Gericht dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt wird.

In dem Versorgungsausfall fallen insbesondere die gesetzten Rentenanwartschaft, als Rentenversicherung, Rentenversicherungen Rheinland etc., es fallen aber auch private Lebensversicherungen auf Rentenbasis und das Fall in dem Versorgungsausgleich.
Der Ausgleich findet jeweils gesondert statt; es wird also jede einzelne bestehende Rentenanwartschaft gesondert betrachtet und hälftig geteilt, dergestalt, dass von dem Versicherungskonto des Abgebenden Ehepartners auch das ggf. zu begründende Versicherungskonto des anderen Ehepartners die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften übertragen werden.
Bei minimalen, bei geringen Rentenanwartschaften fällt der Ausgleich aus, entsprechendes gilt bei einer sehr kurzen Ehedauer und bei unrechtlichen Verhaltensweisen eines Ehepartners zu seinen Lasten.

Weiter kann auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden (s. u. zur einvernehmlichen Scheidung). Ein solcher Verzicht auf den Versorgungsausgleich macht etwa dann Sinn, wenn die Ehedauer relativ kurz war, beide Parteien keine Arbeit/Einkünfte hatten und/oder beide etwa gleich viel verdient haben oder eine Ausgleichszahlung gewährt wird.
Für den Verzicht, für den Aufschluss des Versorgungsausgleiches ist es erforderlich, dass beide Eheleute vor Gericht anwaltliche Vertreten sind, erforderlichenfalls auf Seiten einer Partei lediglich zum Abschluss des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Härtefallscheidung

Eine Ausnahme gibt es für den Fall einer Härtefallscheidung. Hier kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden.
Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn in der Ehe gegen einen der Ehepartner massiv Gewalt ausgeübt wurde oder erhebliche Straftaten begangen wurden.

Einvernehmliche Scheidung
Ein anderer Fall ist die einvernehmliche Scheidung, bei der sich beide Ehepartner über die Voraussetzungen und Folgen der Scheidung einig sind und neben der eigentlichen Scheidung nichts weiter zu regeln ist.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist bzw. kein Streit besteht über das Sorgerecht und/oder auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird bzw. diese anderweitig nicht erfolgt.
In diesen Fällen ist die Durchführung des – gerichtlichen – Scheidungsverfahrens relativ kurzfristig und zügig möglich.

Weitere zu regelnde Aspekte

Es gibt weitere Angelegenheiten, die sich gemeinsam mit der Ehescheidung regeln lassen (sog. Scheidungsverbundverfahren). Aber Achtung: Die nachfolgenden Angelegenheiten können, müssen aber nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden (s. u.).

Sorgerecht

Bezüglich des Sorgerechts ist darauf hinzuweisen, dass von Gesetzeswegen bei verheirateten Eheleuten das gemeinsame Sorgerecht der gemeinsamen Kinder besteht.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Ehe tatsächlich gelebt wird, ob ein Getrenntleben vorliegt oder ob eine Scheidung eingetreten ist.

In allen diesen Fällen wird durch die einmal erfolgte Heirat das gemeinsame Sorgerecht (bleibend) geschaffen.
Bei nicht (nie) miteinander verheirateten Eheleuten gilt von Gesetzeswegen zunächst einmal die alleinige Sorgerechtsinhaberschaft der Kindesmutter (mater semper certa est).

Nach der neuen Regelung des Gesetzes ist aber auf Antrag an das Familiengericht in anwaltlicher Vertretung das gemeinsame Sorgerecht zu installieren, sofern nicht triftige Gründe dagegen sprechen und seitens der Kindesmutter benannt werden.

Das Sorgerecht umfasst die Entscheidungen der grundlegenden Belange des Kindes; hingegen nicht die Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Bezüglich der Angelegenheit des täglichen Lebens gilt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält, berechtigt ist diese Dinge in eigener Regie zu regeln.

Unter dieses Sorgerecht fallen die grundlegenden Fragen wie beispielsweise die Frage eines längeren Auslandsaufenthaltes, die Frage des „ob“ und „wie“ eines Kindergartenbesuches, des Schulbesuches, die Frage der religiösen Erziehung etc.

Maßgeblich für die mögliche Zuordnung des gesamten Sorgerechtes zu einem Elternteil (oder zu einer dritten Person), für die Zuordnung des anteiligen Sorgerechtes zu beiden Elternteilen ist weiterhin und stets die Frage des Kindeswohls.

Insoweit ist von Relevanz, inwieweit die beiden Elternteile bzw. der jeweilige Elternteil dem das Sorgerecht zuzuordnen ist, erziehungsfähig, erziehungsgeeignet und erziehungswillig ist.

Der BGH hat beispielsweise eine Entziehung des Sorgerechtes bzw. eine Zuordnung des Sorgerechtes auf einen Elternteil/auf eine Person entschieden und vorgenommen, bei „Eltern, die in ihren grundsätzlichen Erziehungsfragen grundsätzlich unterschiedlicher Meinungen sind und ihr tiefgreifendes Zerwürfnis sie hindert die Belange des Kindes wahrzunehmen“ (vgl. Palandt § 1671 RN 20).

„In besonderer Weise gilt dies bei massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern oder einseitigen Gewalttätigkeiten, aber auch bei einem egozentrischen dominanten Verhalten eines Elternteils“ zit. ebenda.

Unterhalt

Die Frage des Unterhaltes ist eine in vielen Verfahren sehr bedeutsame Thematik.
Grundsätzlich haben Eheleute Unterhaltsansprüche zueinander und zwar sowohl während der Zeit des Getrenntlebens wie auch während der Zeit nach der Scheidung.
Nach dem neuen Recht wird bei einer Ehe, bei der keine besonderen wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenseitig eingetreten ist, häufig eine zeitliche Befristung durch das Gericht ausgesprochen, darüber hinaus kann der Unterhalt auch der Höhe nach begründet werden  auf das Maß, das den individuellen Lebensverhältnissen des Unterhaltsbegehrenden unter hypothetischer Hinwegdenkung der mit der Ehe eigetretenen wirtschaftlichen Veränderungen eigentlich zukäme.

Geltendmachung der Ansprüche vor Gericht, bejahendenfalls, innerhalb des Scheidungsverbundes?

Die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche vor Gericht (Unterhalt, Sorgerecht) kann einerseits in Verbindung mit Scheidung vorgenommen werden; sie kann aber auch unabhängig davon in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.

Der unterhaltbegehrende Ehepartner kann den Ausspruch der Scheidung von der Entscheidung über den Unterhalt und über den Zugewinn abhängig machen.
Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig und in anwaltlicher Vertretung einen solchen sogenannten Verbundantrag bei Gericht stellt.

Darüber hinaus und davon unabhängig können diese jeweiligen Ansprüche auch in gesonderten, eigenen Verfahren – unabhängig von dem Scheidungsverfahren und dem potentiellen Scheidungsausspruch – gerichtliche Klärung erfahren.

Die Ehescheidung ausländischer Ehen

Bezüglich der Ehescheidung ausländischer Ehen gilt nach neuem Recht, dass diese im Regelfall auch vor den deutschen (Amts-) Gerichten verhandelt und entschieden werden.
Je nach Fallkonstellation besteht ein Wahlrecht der Eheleute, nach welchem Recht die Ehe geschieden werden kann, also nach dem Ursprungsrecht/Heimatrecht oder nach dem Recht des (deutschen) BGB.
Kann die Ehe nach ausländischen Recht nicht geschieden werden, so erfolgt stets der Rückgriff auf das deutsche Recht und damit die rechtliche Möglichkeit der Ehescheidung.
Der Gesetzgeber will damit gewährleisten, dass jeder, der der (deutschen) Gerichtsbarkeit unterworfen ist, grundsätzlich nicht an einer Ehe festgehalten werden kann.

Im Übrigen gelten gesonderte Regeln für Ehen und Ehescheidungen und Eheverfahren von Mitgliedern der EU gegenüber sonstigen ausländischen Ehen.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht

Zuständig für die Ehescheidung und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist das Amtsgericht und dort das Familiengericht. Zuständig ist das Gericht bei dem der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern lebt, danach/hilfsweise das Gericht des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnortes, wenn einer der Ehegatten da noch lebt, danach/hilfsweise das Gericht am Aufenthaltsort des Gegners, danach/hilfsweise das Gericht am Wohnort des Antragsstellers.
 
Dort ist der Antrag auf Ehescheidung von einem Anwalt einzureichen. Man sollte beachten, dass in den familiengerichtlichen Verfahren Anwaltszwang herrscht. Allerdings können im Fall einer einvernehmlichen Scheidung beide Eheleute von verschiedenen Anwälten derselben Kanzlei vertreten werden.
Sollte jemand nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kann der Anwalt Verfahrenskostenhilfe (besser bekannt als Beratungs- oder Prozesskostenhilfe) für die Ehegatten beantragen mit der Folge, dass die Gerichts- und Anwaltskosten von dem Staat teilweise oder ganz übernommen werden.

In allen Fällen findet eine mündliche Verhandlung statt. Wollen die Beteiligten „nur“ geschieden werden, dauert diese in der Regel sehr kurz. Das Gericht möchte von beiden Eheleuten wissen, seit wann diese getrennt leben und ob sie die Ehe für endgültig gescheitert halten.
Wenn die Parteien das wünschen, kann am Ende der mündlichen Verhandlung der Verzicht auf Rechtsmittel erklärt werden. Das bedeutet, dass die Scheidung dann sofort rechtskräftig, also gültig ist.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht verläuft nach dem Verfahrensgesetz des FamFG.
Es ist eine eigene institutionelle Zuständigkeit in Gestalt der Familiengerichte in der dortigen Familienrechtsstreites werden bei den Amtsgerichten eingerichtet.
In diesen Verfahren herrscht Anwaltszwang, das heißt, dass ohne anwaltliche Vertretung keine wirksamen Anträge gemäß den Vorgaben dieser Verfahrensordnung (FamFG) gestellt werden können.

Die Entscheidungen des  Amtsgericht als Familiengericht sehen im Übrigen die Überprüfung durch das Oberlandesgericht vor.
Die Ursache dieses Sprungs direkt vom Amtsgericht nicht zum Landgericht sondern zum Oberlandesgericht hat historische Bedeutung/historische Ursache.
Ehedem erfolgten die Eheverfahren vor dem Landgericht, sodass die Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts war.

Im Rahmen der Reformierung der Justiz ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Familien- und Ehesachen als ausschließliche Zuständigkeit normiert worden.
Des ungeachtet ist allerdings als Berufungs- bzw. Beschwerde- und Überprüfungsinstanz die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte aufrecht erhalten worden.
Demgemäß erklärt sich der scheinbar doppelte Instanzensprung direkt vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht herrscht wiederum Anwaltszwang; die dortigen Verfahren werden – anders als die Verfahren erster Instanz beim Amtsgericht - nicht durch einen Einzelrichter sondern durch ein aus drei Berufsrichtern bestehendes Richterkollegium entschieden.

Ihr Rechts-und Fachanwalt C. Rimrott & Kollegen

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Quelle: Rechtsanwalt Christian Rimrott


 
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