Home  |  Gebühren / Beratung  |  Kooperationspartner  |  Download  |  Galerie  |  Links
Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

Schwarze Horn 6
45127 Essen
Tel: 0201 - 22036-0
Fax: 0201 - 22036-10
E-Mail Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 9 - 19 Uhr
Sa: 10 - 16 Uhr
zurück zur Startseite
Rechtsanwälte / PersonalRechtsgebietePublikationenAktuellesKontakt


Aktuelles

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht

05.09.2011Franchiserecht
Auch Pizza-Lieferdienste müssen bei Getränken, Eis u.ä. die Grundpreise angeben

Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt in einem Urteil mehrere Franchisenehmer eines der bekanntesten Pizza-Franchisesysteme verurteilt, in ihrer Werbung für die nicht selbst zubereiteten Produkte in standardisierte Packungsgrößen neben dem konkreten Verkaufpreis auch den Grundpreis je Mengeneinheit, also z.B. je Liter, anzugeben.

Mehrere Franchisenehmer in Köln hatten in einem Flyer gemeinsam für ihre Produkte geworben und, genauso wie bei der Pizza, auch bei den Getränken und beim Eis lediglich die Endpreise angegeben. Es fehlten Angaben zum jeweiligen Preis pro Liter.

Diese Angaben sind aber im Lebensmitteleinzelhandel vorgeschrieben, damit der rechenunkundige Verbraucher Vergleichsmöglichkeiten hat. Die Pizza-Lieferanten meinten, für sie gelte diese Vorschrift nicht, weil sie im wesentliche Dienstleister und keine Lebensmitteleinzelhändler seien. Ihre Haupttätigkeit sei das Herstellen und Liefern von Pizza, Nudeln, Salaten u.ä., nicht jedoch der Verkauf von Getränken und Eis. Sie müssten genauso behandelt werden, wie Restaurants, welche auch keine Grundpreisangaben machen müssen.

Dies sah das Gericht nun anders, weil es sich trotz der Tatsache dass die Pizzaherstellung und –lieferung die Haupttätigkeit sei, bei den Getränken und beim Eis um reguläre Verkaufsprodukte handele, bei denen die zugehörige Dienstleistung, nämlich das Liefern, eher nebensächlich sei.

Die Pizzalieferanten müssen also nun ihre Werbung ändern und zudem die Kosten der Abmahnung und des Gerichtsprozesses zahlen.

Wichtig ist es für Franchisenehmer in diesem Zusammenhang, dass sie als Unternehmer selbst für ihre Werbung verantwortlich sind, und nicht ohne weiteres auf den Franchisegeber verweisen können.

(OLG Köln, 6 U 220/10, Urteil vom 01.06.2011)
 

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
Virtueller Rundgang durch unsere Kanzlei starten