Heizungsanlagen als Sondereigentum
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zur Sonderrechtsfähigkeit von Heizungsrohren in einer Wohnungseigentumsanlage Stellung genommen.
Grundsätzlich ist es so, dass die gesamte Heizungsanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört. Das bedeutet natürlich auch, dass Entscheidungen über die Instandsetzung, Renovierung oder Modernisierung immer nur gemeinsam getroffen werden können.
Allerdings ist es möglich, dass aufgrund der Teilungserklärung oder aufgrund einer späteren Vereinbarung diejenigen Teile der Heizungsanlage, die der einzelnen Wohnung zugeordnet sind, auch zum jeweiligen Sondereigentum gehören.
Dies kann dann aber nicht zur Folge haben, dass der einzelne Wohnungseigentümer völlig freie Hand bzgl. jeglicher Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen hat. Denn dies würde möglicherweise die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage aufs Spiel setzen.
Im Falle entsprechender Maßnahmen ist dem einzelnen Eigentümer dann aufgrund seiner Eigentümerstellung hinsichtlich der Heizung eine angemessene Frist zur Anpassung zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist darf dann der „anpassungsunwillige“ Eigentümer von der Hausversorgung abgeklemmt werden, wenn andernfalls keine Kompatibilität der einzelnen alten und neuen Anlagenteile mehr gegeben ist.
Diese Sicht des BGH mag den jeweiligen Eigentümer erheblich in seinen Eigentumsrechten einschränken, eine andere Beurteilung der Rechtslage ist jedoch aus Gründen der Praktikabilität und der Versorgungssicherheit des gesamten Hauses nicht sinnvoll.
(BGH, Urteil vom 08.07.2011 – V ZR 176/10)
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht