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08.06.2011Franchiserecht
Aerobic-Trainerin ist „Lehrerin“ im Sinne des Sozialrechts und damit ggf. rentenversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat jetzt entschieden, dass eine als Aerobic-Trainerin tätige Franchisenehmerin, die keine Angestellten beschäftigt, als Lehrerin im Sinne des § 2 Nr.1 SGB VI anzusehen ist, und damit der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Schon in jüngerer Vergangenheit haben einige Gerichte für Franchisenehmer entschieden, dass sich eine Rentenversicherungspflicht aus § 2 Nr. 8 SGB VI ergeben kann, weil der Franchisegeber als einziger „Auftraggeber“ des Franchisenehmers betrachtet wurde.

In dem jetzt entschiednen Fall kam es darauf zwar nicht an, sondern auf die Auslegung des Begriffes „Lehrer“. Nach Ansicht des Gerichts ist auch derjenige als Lehrer einzustufen, der seinen Kunden keinerlei dauerhafte Fähigkeiten vermittelt und auch nicht pädagogisch im engeren Sine tätig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die betreffende Person irgendwie geartete Tätigkeiten, so z. B. hier Bewegungsabläufe, vermittelt. Es kommt nicht darauf an, ob diese dem Kunden dauerhaft in Erinnerung bleiben und ob auf den einzelnen Kunden und dessen „Lernerfolg“ Rücksicht genommen werden kann.

Das Urteil betriff damit zwar keinen franchise-spezifischen Sachverhalt, dürfte aber für viele Franchisenehmer von Interesse sein, die in den Berufen tätigt sind, die sich in einem weiteren Sinne als „Lehrer“ einstufen lassen.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2011, Az. L 11 R 4166/09).

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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