Rentenversicherungspflicht von Ein-Mann-Franchisenehmern
Das Bundessozialgericht hatte sich erneut mit der bei Franchisenehmern häufig problematischen Abgrenzung im Spannungsfeld von normaler Selbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit zu befassen.
In diesem Fall ging es um die Betreiberin eines Back-Shops als Franchisenehmerin, die im Wesentlichen den Betrieb alleine führte.
Das Gericht hat in dritter Instanz aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen deren Rechtenversicherungspflicht bejaht.
Dabei sah es die Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI als gegeben an. Einerseits hatte die Betreiberin des Back-Shops lediglich zeitweise eine geringfügig beschäftigte Angestellte, andererseits sei sie im wesentlichen lediglich für eine Auftraggeber im Sinne des § 2 Nr. 9 b) SGB VI tätig. Hierbei legt das Gericht den Begriff „Auftraggeber“ teleologisch so aus, dass nicht ein Auftraggeber im Sinne des zivilrechtlichen Auftragsrechts gemeint sein könne. Vielmehr sah das Gericht den Franchisegeber als eigentlichen Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift, weil der Franchisenehmer Absatzmittler bzgl. der Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers ist. Hierbei sieht es das Gericht als irrelevant an, dass für die Erfüllung dieser Aufträge nicht durch den Auftraggebers ein Entgelt gezahlt wird, sondern vielmehr durch die Endkunden.
Die Entscheidung argumentiert ersichtlich von dem Ziel her, Ein-Mann-Unternehmer im Sinne einer Rentenversicherungspflicht als schutzbedürftig zu klassifizieren. Kritik begegnet dieser Entscheidung in erster Line deshalb, weil sie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Franchisenehmer nicht ernst nehme, und die teilweise im Ergebnis geringen Rentenerträge in solchen Fällen eher der proklamierten Schutzbedürftigkeit zuwiderliefen.
BSG, B 12 R 3/08 R, Urteil vom 04.11.2009
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas