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18.08.2010Erbrecht
Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Erbrecht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften im Erbrecht verfassungswidrig ist. Hierbei geht es in erster Linie um die Höhe der Steuerfreibeträge und um die Höhe des Steuersatzes im Erbfall, aber auch bei Schenkungen zwischen den Partnern.
Zwar ist es bereits seit 2008 geltendes Recht, dass die Freibeträge denen für Ehepartner angeglichen wurden, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch angeordnet, das auch „Altfälle“, also solche seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetztes bis zur Änderung der Gesetzeslage, rückwirkend so behandelt werden müssen, wie dies nach neuer Rechtslage der Fall wäre.
Das Urteil stellt einen weiteren Schritt in der Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichtes dar auf dem Weg zur Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Hierbei muss das Gericht jedoch stets den in der Verfassung, Artikel 6 Grundgesetz, festgeschriebenen besonderen Schutz von Ehe und Familie beachten. Dies stellt oft einen schmalen Grat dar, wobei es in jedem Fall den genauen Zweck einer gesetzlichen Regelung zu untersuchen gilt. Gesetzliche Regelungen, die die Ehe privilegieren und lediglich die Eheleute als zwei sich gegenseitig überantwortende Personen im Blick haben, müssen bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gelten. Andere Regelungen jedoch, die auf die Ehe als Keimzelle der Familie und damit als besonderer Schutzort der Erziehung von Kindern abzielen, dürfen nicht leichfertig ausgedehnt werden.

BVerfG, Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, Urteil vom 17.08.2010

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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