Wettbewerbsverbot schützt auch vor rechtswidriger Verwendung des erworbenen Know-hows
In einem Urteil hat das OLG Frankfurt entscheiden, dass ein Franchisegeber zurecht einem seiner Franchisenehmer das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, u.a. weil er neben seinem Franchise-Outlet in Deutschland einen Betrieb derselben Branche unter einer anderen Marke in der Schweiz eröffnet hatte.
Das Gericht stellte klar, dass vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote nicht nur vor Konkurrenz am selben Ort und im Falle des Vertreibens exakt gleicher Produkte und Dienstleistungen schützen soll. Der betroffene Franchisenehmer aus dem Bereich der Schnellgastronomie hatte nämlich eingewandt, dass sein Schweizer Restaurant in keinerlei Konkurrenzverhältnis zu dem Franchisesystem in Deutschland stehe, und dass zudem die Produktpalette sich erheblich unterscheide.
Demgegenüber stellte das Gericht klar, dass das Wettbewerbsverbot auch Schutz vor der anderweitigen Verwendung des vom Franchisegeber erworbenen Know-hows gewähren soll.
Das Know-how im Bereich der Schnellgastronomie lasse sich zum größten Teil auch dann verwenden, wenn andersartige Produkte und Speisen hergestellt würden, so dass auch im Falle des Schweizer Gastronomiebetriebs eine verbotswidrige Verwendung des geschützten Know-hows stattgefunden habe.
OLG Frankfurt, 2 U 76/09, Urteil vom 13.11.2009
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas