Begriff der Berufsunfähigkeit bezieht sich auf Ausbildung und Beruf
Erneut hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und bestätigt.
Bei der Frage, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der entsprechenden Versicherungsbedingungen vorliegt, kommt es entscheidend auf das konkrete Berufsbild an. Umfasst ist dann sowohl die Ausübung des Berufes selbst, als auch gegebenenfalls die Ausbildung.
Berufsunfähigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn der zuletzt vor der Erkrankung ausgeübte Beruf nicht mehr oder nicht mehr in einem bestimmten Mindestumfang ausgeübt werden kann.
Wenn aber jemand zuletzt Auszubildender war, kann es nicht sein, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann und nur solange eingreifen würde, wie die Ausbildung nicht fortgeführt werden kann. Vielmehr besteht nach der Entscheidung des BGH eine Eintrittspflicht dann weiter, wenn auch die spätere Berufsausübung selbst nicht mehr in entsprechendem Umfang möglich ist, oder wenn zwar die Ausbildung wegen geringerer Anforderungen noch möglich war, die spätere Berufsausübung jedoch nicht mehr.
(BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. IV ZR 119/09)
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas