Käufer einer mangelhaften Sache darf keine Bedingungen stellen
Wenn jemand eine mit Mängeln behaftete Sache gekauft hat, kann er so genannte Gewährleistungsansprüche geltend machen, z.B. Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Nacherfüllung und Schadensersatz.
Er ist jedoch, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil, auf entsprechendes Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer den gekauften Gegenstand zunächst ohne weitere Bedingungen zur Verfügung zu stellen, damit dieser ihn untersuchen kann. Der Käufer darf insbesondere nicht verlangen, dass der Verkäufer sich zuvor mit der vom Käufer verlangten Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) einverstanden erklärt (BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 310/08).
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas