Keine Haftung von Kindern im Straßenverkehr
BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 310/08 (LG Bochum)
Das Gesetz sieht in § 828 Absatz 2 BGB vor, dass ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren in der Regel nicht für Schäden haftet, die es im Straßenverkehr verursacht.
Diese Rechtslage hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil erneut bestätigt. Ein achtjähriges Kind fuhr auf dem Gehweg mit seinem Fahrrad und stieß dabei an einen parkenden PKW und verursachte einen Schaden.
Der BGH führt aus, dass sich hier die „typische Überforderungssituation“ eines Kindes im Straßenverkehr gezeigt habe, die § 828 II im Blick hat.
Ausnahmen von dieser Regelung kann es nur geben, wenn der Geschädigte, hier also der PKW-Besitzer, beweisen könnte, dass ausnahmsweise gerade nicht die „typische Überforderungssituation“ im Straßenverkehr den Unfall verursacht hat.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas