Berücksichtigung fälliger Forderungen bei Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit!
BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 = BeckRS 2009,14002
Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bleiben fällige Forderungen nur außer Betracht, wenn sie mindestens rein tatsächlich gestundet sind. Forderungen, die der Schuldner durch eine Kündigung fällig stellt und deren alsbaldige Erfüllung er von sich aus zusagt, sind stets zu berücksichtigen.
Quelle: BGH