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30.07.2009Miet- und Immobilienrecht
Unzumutbarkeit einer Mietvertragsfortsetzung bei erheblicher Flächendifferenz
BGH, Urteil vom 29.04.2009 - VIII ZR 142/08 (LG Darmstadt)

Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 II Nr. 1 BGB genügt es grundsätzlich, wenn einer der in § 543 II Nr. 1 bis 3  BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.

In der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63% sieht der Senat einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 I 1 BGB, der zur Folge hat, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache z.T. nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die "grundsätzlichen Vorauzssetzungen" einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 II 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.

Da der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, ist eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich. 

 

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


 
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