Unzumutbarkeit einer Mietvertragsfortsetzung bei erheblicher Flächendifferenz
BGH, Urteil vom 29.04.2009 - VIII ZR 142/08 (LG Darmstadt)
Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 II Nr. 1 BGB genügt es grundsätzlich, wenn einer der in § 543 II Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.
In der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63% sieht der Senat einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 I 1 BGB, der zur Folge hat, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache z.T. nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die "grundsätzlichen Vorauzssetzungen" einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 II 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.
Da der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, ist eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht