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Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

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28.07.2009Familienrecht
Was tun bei häuslicher und sonstiger Gewalt, Bedrohungen, Belästigungen etc?
In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie man tatsächlichen Rechtschutz gewährt.Ein besonderes Problem sind Fälle häuslicher Gewalt oder sonstiger unmittelbarer Bedrohungen und Belästigungen, bei denen das Opfer befürchtet durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe eine Verstärkung der Gewaltanwendung, der Bedrohung, Belästigung etc. zu erfahren. Der Gesetzgeber hat zum Schutz eigens das Gewaltschutzgesetz erlassen; es sieht als gerichtsseits anzuordnende Maßnahmen z.B. vor, dass dem Täter sofort untersagt wird, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten; es kann untersagt werden, andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer aufhält; es kann untersagt werden Verbindung durch Telefonanrufe aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.
Prozessual sieht das Gesetz vor, dass der Täter erst dann über die Inanspruchnahme gerichtlicher/anwaltlicher Hilfe informiert wird, wenn ihm das Gericht schon untersagt hat, sich dem Opfer zu nähern, seine Wohnung zu betreten usw.
Dadurch wird wirklicher Rechtsschutz erreicht.
Dieses Gesetz gilt in allen Lebensbereichen; es gilt im Ehe- und Familienrecht; es gilt aber auch bei nicht verheirateten Personen, bei Gleichgeschlechtlichen, im Arbeitsrecht, im gesamten Bereich zwischenmenschlicher Kontakte.
Mit der notwendigen Sensibilität berät, hilft und vertritt Ihr Rechtsanwalt Sie.

Quelle: Ch. Rimrott


 
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