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Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

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Sozialrecht
Hartz IV und Vermögen?
Oft besteht bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) die Annahme, dass keinerlei Vermögenswerte, Geld, Sachwerte neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zulässig wären. Dies ist ein Irrtum; ausdrücklich sieht das Sozialgesetzbuch II vor, dass auch der Sozialleistungsbezieher ein gewisses Maß an Geld und Sachwerten unangetastet haben darf. Die gesetzlichen Bestimmungen sind komplex und kompliziert; häufig entstehen Fehler bei der Anwendung; häufig werden zu Unrecht Leistungen durch die JobCenter verweigert.
So ist es beispielsweise jedem gestattet, einen Betrag in Höhe von 3.100,00 € zu haben; je nach Lebensalter kann der Freibetrag sogar 9.750,00 € betragen.
Auch besteht für jedes minderjährige Kind ein Freibetrag in Höhe von 3.100,00 €.
Weiter gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Man kann neben dem Bezug von Leistungen auch ein angemessenes Kraftfahrzeug haben, ja sogar ein Hausgrundstück bzw. eine angemessene Eigentumswohnung.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind nur im jeweiligen Einzelfall der ganz konkret bestehende Freibetrag, die ganz konkret freistehenden Vermögenswerte zu bestimmen.
Ihr Anwalt berät Sie gerne; Bezieher von Leistungen nach dem SGB II können zudem in der Regel Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, so dass sie für die anwaltliche Beratung bzw. Vertretung abgesehen von 10,00 € Eigenbeteiligung kostenlos ist.
Wir stehen Ihnen für Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Rimrott


 
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