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Rechtsanwaltskanzlei
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Miet- und Immobilienrecht
Mangelnde Verständlichkeit beim Betriebskostenverteilerschlüssel
Ist in der Abrechnung über die (…) Betriebskosten der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
(BGH, Urteil vom 09.04.2008 – Az.: VIII ZR 84/07)
Gesetzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebs- oder Nebenkosten einer Mietswohnung für ein Abrechungsjahr spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechungszeitraumes dem Mieter zukommen zu lassen. Danach jedenfalls kann er keine Nachforderungen mehr vom Mieter verlangen.
Allerdings darf er nach Ablauf dieser Frist noch inhaltliche Korrekturen vornehmen, beispielsweise, wenn der Umlageschlüssel falsch angegeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass Korrekturen jedoch dann nicht mehr „nachgeschoben“ werden können, wenn die Abrechnung formelle Fehler besaß.
Zu solchen formellen Fehlern gehört es beispielsweise, wenn die Abrechung bzw. die Berechung der einzelnen Positionen in sich unverständlich und für den durchschnittlichen Mieter nicht nachvollziehbar ist. Solche formellen Fehler machen die Abrechung unwirksam.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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