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Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

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Familienrecht
Sorgerecht / Umgangsrecht
Häufig streiten sich Eltern, Elternteile nach dem Auseinanderbrechen einer Familie, nach einer Trennung über die Frage, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält und ob bzw. wann und wie die Kinder besucht werden können.
Bei verheirateten bzw. geschiedenen Elternteilen steht die Sorge um die Kinder grundsätzlich beiden Elternteilen zu; ganz egal bei wem die Kinder sich nach der Trennung aufhalten.

Das Gericht kann auf Antrag einer Seite hin, dieser das Sorgerecht ganz übertragen; es besteht auch die Möglichkeit, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung isoliert vom Sorgerecht auf eine Partei zu übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichtes ist eine sogenannte Kindeswohlprüfung; das Gericht hat also das zu entscheiden, was im Sinne des Kindeswohls mutmaßlich das beste ist.
Dem Sorgerecht unterliegen die wichtigeren Entscheidungen in Bezug auf den Werdegang des Kindes; also z.B. die Frage, welche Schule es besucht, die Wohnsitzbestimmung, die Bestimmung des Familiennamens, die Frage der religiösen Kindererziehung, die Frage einschneidender ärztlicher Maßnahmen und das Anlegen von Geld, Kontoguthaben usw.

Bezüglich des Umgangsrechtes sieht das Gesetz vor, dass der nicht betreuende Elternteil – sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe dagegen sprechen – grundsätzlich ein Umgangsrecht mit dem Kind hat.

Der Modus des Umgangskontaktes richtet sich nach der konkreten Situation des Einzelfalles; es hat sich eine Praxis eingebürgert dahingehend, dass um so älter die Kinder sind, umso länger der jeweilige Umgangskontakt als solcher stattfindet, während bei kleineren Kindern ein häufigerer Umgangskontakt für eine kürzere Zeit Usus ist.

Ab einem gewissen Alter sind regelmäßige Wochenendaufenthalte bei einem Elternteil sowie eine ca. hälftige Ferienverbringung üblich.
Mit Hilfe des Gerichtes ist es möglich, feste Regeln des Umgangs zu schaffen und dadurch Streitigkeiten im Rahmen einzelner Umgangskontakte zu beseitigen und eine Befriedigung auch im Sinne des Kindeswohls zu erreichen.
Letztlich gilt für das Sorge- und Umgangsrecht, dass in besonderer Weise die Umstände des Einzelfalles entscheiden.Im übrigen ist zu gewährleisten, dass der Umgang auch im Sinne des Kindeswohles erfolgt; dies gilt auch für die Frage, wie sich der Umgang beim anderen nicht betreuenden Elternteil konkret darstellt, ob dort bspw. geraucht wird, ob dort ein schlechtes soziales Umfeld vorherrscht, etc.
Deswegen ist es in derartigen Fallkonstellationen in besonderer Weise die Aufgabe des vertretenden bzw. beratenden Rechtsanwaltes, die maßgeblichen Umstände detailliert und umfassend dem Gericht zu schildern, um sodurch dem Wohle des Kindes zu dienen.

Kontaktieren Sie uns; mit der notwendigen Sensibilität, dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein beraten und vertreten wir Sie gerne.
Oft bewirkt das zu lange Zögern mit einer Beauftragung rechtskundiger, anwaltlicher Unterstützung eine unnötige Verhärtung der Fronten, eine unnötige Belastung des Kindes und einen unnötigen Zeitverlust.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Rimrott


 
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