Home  |  Gebühren / Beratung  |  Kooperationspartner  |  Download  |  Galerie  |  Links
Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

Schwarze Horn 6
45127 Essen
Tel: 0201 - 22036-0
Fax: 0201 - 22036-10
E-Mail Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 9 - 19 Uhr
Sa: 10 - 16 Uhr
zurück zur Startseite
Rechtsanwälte / PersonalRechtsgebietePublikationenAktuellesKontakt


Publikationen

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht

Versicherungsrecht
Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit
Wie bei vielen anderen Versicherungen erkennt man die Bedeutung auch der Krankentagegeldversicherung erst dann, wenn man sie wirklich in Anspruch nehmen könnte, nämlich im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
Wenn es dann allerdings soweit ist, und man die Versicherung in Anspruch nehmen möchte, sollte man genau wissen, was „Arbeitsunfähigkeit“ bedeutet.
Es muss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen, das heißt, wer aufgrund einer gesundheitlich instabilen Lage vorübergehend nur halbtags arbeiten kann, ist nicht arbeitsunfähig. Wer krankheitsbedingt definitiv nie mehr in seinen Beruf zurückkehren kann, ist ebenfalls nicht arbeits- sondern ggf. berufsunfähig.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das konkrete Berufsbild. Man ist nämlich schon dann arbeitsunfähig, wenn man lediglich in dem konkret bisher ausgeübten Beruf nicht arbeiten kann. Eine Versicherung darf einen also nicht darauf verweisen, bei dem derzeitigen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit auszuüben, beispielsweise in einem Kaufhaus statt Verkäufer nunmehr als Pförtner zu arbeiten.
Schließlich ist darauf zu achten, dass man sich nicht unbedingt mit dem Verweis abfindet, dass die Versicherung aufgrund eines Gutachtens des versicherungseigenen Vertrauensarztes nicht von Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Dies steht zwar oft in den Versicherungsbedingungen, bindet jedoch nur die Versicherung und hindert kein Gericht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
Virtueller Rundgang durch unsere Kanzlei starten