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Miet- und Immobilienrecht
Zulässigkeit von Mieterhöhungen
Sowohl Mieter als auch Vermieter sehen sich oft mit der Problematik von Mieterhöhungen konfrontiert. Meist sehen Mietverträge einen festen Mietzins vor und keine automatische Erhöhung. Gleichwohl ist es möglich, dass die Miete an veränderte Verhältnisse angepasst wird. Hierbei sind strenge formale Voraussetzungen vom Gesetzgeber vorgegeben.
Grundsätzlich gilt, dass eine Mieterhöhung frühestens 15 Monate nach der vorhergehenden in Kraft treten, und dass innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren die Miete höchstens um insgesamt 20 % erhöht werden darf.
Außerdem kommt es ganz wesentlich darauf an, dass die angestrebte Miethöhe nicht über der so genannten ortsübliche Vergleichmiete liegt. Dafür sind Kriterien wie Wohnlage, Alter des Gebäudes, Stockwerkzahl, technische und sanitäre Ausstattung, Renovierungsstand, und vieles mehr ausschlaggebend. Die entsprechende Berechnung ergibt sich in den meisten größeren Städten aus dem im Rathaus erhältlichen „Mietspiegel“.
Auch im Falle der Verbesserung und Renovierung der Wohnung ist eine begrenzte Mieterhöhung möglich.
Damit einerseits unberechtigte Mieterhöhungen nicht akzeptiert werden, andererseits berechtigte Mieterhöhungen umgesetzt werden können, empfiehlt sich die rechtszeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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