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02.04.2014Verkehrsrecht
Autokauf / Autoverkauf - Mängel, Garantie, Gewährleistung

Der Kauf eines PKW
und die Geltendmachung von Mängelrechten

Einleitung

Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie einen Gewährleistungsausschluss unterschrieben haben?

Eine solche Unterschrift bedeutet jedoch nicht automatisch das Ende bzw. den Ausschluss Ihrer Ansprüche als Käufer. Eine genaue rechtliche Prüfung empfiehlt sich.

Die folgenden Ausführungen zu Ihren Gewährleistungsansprüchen bei Mängeln gelten natürlich erst Recht, wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Dem Umstand, dass viele Fahrzeuge bei eBay (oder vergleichbaren Plattformen) ersteigert oder aber geleast werden, wird durch gesonderte Artikel Rechnung getragen.

Hauptteil: Die Rechte des Käufers bei Mängeln am PKW

Sie als Käufer können gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der von Ihnen erworbenen PKW einen Mangel aufweist.
Dieser Anspruch ist zunächst unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug neu oder gebraucht, privat oder bei einem Händler gekauft haben.

Mängel

Der Jurist unterscheidet zwischen Sach- und Rechtsmängeln. Für den Bereich des PKW-Kaufs kommt es in der Praxis jedoch fast ausschließlich auf den Sachmangel an.
Der Begriff des Mangels ist in § 434 BGB geregelt. Entscheidend ist zunächst die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit. Liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor, handelt es sich um einen Mangel.
Hilft diese Definition nicht weiter, kommt es auf die vereinbarte oder alternativ die übliche Verwendung an.

Ein Mangel liegt vor ...
  • bei einer Abweichung von der (vertraglich) vereinbarten Beschaffenheit
  • wenn sich die Sache nicht für die (vertraglich) vereinbarte Verwendung eignet
  • wenn sich die Sache nicht für die übliche Verwendung eignet
Um Mängel eines Fahrzeuges handelt es sich beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug eine höhere Laufleistung hat als angegeben oder einen (reparierten) Unfallschaden. Ein Mangel kann auch eine Farbabweichung sein oder aber auch ein höherer Kraftstoffverbrauch.
Problematisch ist häufig auch, welche berechtigten Erwartungen ein Käufer an einen Jahres- oder Vorführwagen haben darf.

Besonderheiten beim Neuwagen

Grundsätzlich kommt es für das Vorliegen eines Mangels nicht darauf an, ob es sich um einen Neu- oder einen Gebrauchtwagenkauf handelt.
In der Praxis können bei einem Neuwagenkauf jedoch ganz andere Probleme auftreten. Bei einem Gebrauchtwagenkauf kauft man meistens ein konkretes Fahrzeug, bei einem Neuwagenkauf häufig nach Liste oder nach Katalog.

Ein Mangel liegt beispielsweise dann vor, wenn das Fahrzeug gar nicht mehr neu im Sinne von fabrikneu ist. Das ist dann der Fall, wenn seit Herstellung mehr als ein Jahr vergangen ist, standzeitbedingte Mängel auftreten und das Modell schon nicht mehr so gebaut wird.
Also nur wenn umgekehrt alle Kriterien erfüllt sind, handelt es sich um ein fabrikneues Fahrzeug.

Praxistipp

Der Begriff des Mangels zeigt, wie wichtig es ist, bereits vorab bzw. im Vorfeld darauf zu achten, was genau in dem Vertrag steht.
Das bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass alles, was nicht im Vertrag steht, auch nicht vertraglich vereinbart ist mit der Folge, dass ein Mangel darauf nicht gestützt werden kann. Es lässt sich nur durch eine schriftliche fixierte Vereinbarung leichter beweisen.

Rechtsfolge: Nacherfüllung

Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer Mängelrechte/Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dazu gehören die Nacherfüllung, die Minderung des Kaufpreises, der Rücktritt vom Vertrag und der Anspruch auf Schadensersatz.

Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann grundsätzlich in der Nachlieferung einer neuen Sache, also eines neuen PKW, oder in der Nacherfüllung, d. h. in der Reparatur einer Sache/des PKW, bestehen.

Grundsätzlich steht dem Käufer ein Wahlrecht zu, das allerdings durch ein Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt wird. Dem Verkäufer wird daher die Möglichkeit gegeben, die eine Art der Nacherfüllung zu verweigern. Das darf er, wenn die Kosten der einen Art der Nacherfüllung 130 % der Kosten der anderen Art er Nacherfüllung übersteigen.

Der Käufer hat auch im Falle des Gebrauchtwagenkaufes, bei dem er sich vorher ein ganz bestimmtes und damit quasi individuelles Fahrzeug ausgesucht hat, einen Anspruch auf Nachlieferung, wenn der Händler, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat, ein vergleichbares Fahrzeug (nach Laufleistung und anderen Merkmalen) hat.

Besonderheiten beim Neuwagen

Beim Neuwagen ist es so, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatzlieferung/Ersatzbeschaffung ebenfalls eines Neuwagens hat.

Kosten der Nacherfüllung

Zu beachten ist, dass der Verkäufer sämtliche Kosten wie z. B. Transportkosten zu tragen hat, die für die Nacherfüllung erforderlich sind. Das wird von den Verkäufern häufig verschwiegen.

Praxistipp

Der Verkäufer hat nicht nur die Pflicht zur Nacherfüllung, sondern auch das Recht dazu!
Aus ökonomischen Gründen soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, den Mangel in eigener Regie und auf eigenen Kosten zu beseitigen, indem er die Sache entweder repariert oder aber eine Ersatzsache beschafft.
Daraus folgt, dass der Käufer – bevor der dem Verkäufer nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat – das Fahrzeug nicht selbst reparieren lassen darf. Er hat dann keine Möglichkeit, diese Reparaturkosten von dem Verkäufer erstattet zu verlangen!
Das bedeutet, dass der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Diese Frist ist nur in wenigen Einzelfällen entbehrlich, etwa wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat.
Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer sich von der Mangelhaftigkeit zunächst überzeugen kann und darf. Wenn er also z. B. anbietet, das Fahrzeug zwecks Prüfung seiner Nacherfüllungspflicht abzuholen, liegt hierin keine Verweigerung. Die Länge der Frist bemisst sich in erster Linie nach der Art des Mangels. Eine zu kurze Frist ist unwirksam!

Alle andere Mängelrechte/Gewährleistungsansprüche wie die Minderung sind grundsätzlich davon abhängig, dass dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde.
Es gibt aber Ausnahmen.

Rechtsfolge: Minderung

Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer den Kaufpreis mindern.

Rechtsfolge: Rücktritt

Ist der Mangel erheblich, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten. Die Erheblichkeit des Mangels bestimmt sich in erster Linie nach den Kosten der Nacherfüllung und danach, in welchem Verhältnis die Kosten der Nacherfüllung zu dem Kaufpreis stehen.

Rechtsfolge: Schadensersatz

Hat der Verkäufer den Mangel verschuldet, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz. Er kann sich grundsätzlich entscheiden, ob er das mangelhafte Fahrzeug behält und nur die Differenz zwischen dem mangelhaften und dem mangelfreien Fahrzeug ersetzt verlangt, oder ob er das Fahrzeug zurückgibt und sich seinen Schaden komplett durch Zahlung des errechneten Geldbetrages kompensieren lässt. 

„Frustrierte Aufwendungen“

Unter den Begriff des Schadensersatzes fallen auch sogenannten frustrierte Aufwendungen. Das sind Kosten und Aufwendungen, welche der Käufer in der Erwartung getätigt hat, das Fahrzeug längerfristig zu behalten, also z. B. Kosten für die Zulassung.

„Mangelfolgeschäden“

Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch den einen Schaden an anderen Dingen/Gegenständen entstanden sind.
Ausschluss der Gewährleistung
In vielen Fällen enthält ein Vertrag einen Gewährleistungsausschluss. Dieser ist jedoch nicht per se gültig. Es stellt sich vielmehr in jedem einzelnen Fall die Frage, ob er wirksam vereinbart wurde.

AGB

Wurde die Gewährleistung durch AGB ausgeschlossen, unterliegt sie auf jeden Fall der generellen Prüfung von AGB. Danach bestehen bestimmte Grenzen dessen, was von der Haftung ausgeschlossen werden kann.

Verbrauchsgüterkauf

Liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vor, kann die Gewährleistung nicht so ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Arglist

Ein Gewährleistungsausschluss ist auch dann nicht wirksam, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung sind geringer, als man zunächst meint. Ausreichend ist, dass der Verkäufer „Angaben ins Blaue hinein macht“, die sich hinterher als falsch erweisen.

Beschaffenheitsvereinbarung

Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Verkäufer für das Vorhandensein einer Eigenschaft besonders einstehen will.

Besonderheit Agenturvertrag/Agenturgeschäft/Inzahlunggabe

Häufig wird der gewerbliche Verkäufer, also der Händler, Mängelrechte mit der Begründung zurückweisen, dass er das Fahrzeug für seinen Privatkunden verkauft, der das Auto bei ihm in Zahlung gegeben hat.
Und dieser private Verkäufer wird sich auf einen vereinbarten und zwischen Privatpersonen auch zulässiger Gewährleistungsausschluss berufen.
Diese Praxis wird vielfach als Umgehung angesehen mit der Folge, dass der Käufer seine Ansprüche behält und zwar gegenüber dem Verkäufer.

Rückabwicklung

Liegt (1) ein Mangel vor und wurde (2) die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen, kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages.
Ähnlich gelagert ist der Fall, in dem im Rahmen der Nacherfüllung die Nachlieferung, also die Lieferung eines anderen Fahrzeuges gewählt wird.

Die Rückabwicklung hängt davon ab, aufgrund welchen Rechts rückabgewickelt wird, und ob der Käufer Verbraucher und der Käufer Unternehmer ist.

Nutzungen, Wertersatz, Schadensersatz

Grundsätzlich sind die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz für gefahrene Kilometer zu leisten.
Schadensersatz ist in der Regel nur unter den engeren Voraussetzungen nach einer etwaigen Beschädigung des Fahrzeuges durch den Käufer zu leisten.
Besonderheit Erstzulassungsschaden
Von den Verkäufern wird gerne nur der sogenannte (Erst-)Zulassungsschaden geltend gemacht. Das ist jedoch nur in den seltensten Fällen zulässig!

Praxistipp

Die Rückabwicklung sollte nicht unterschätzt werden. Vielmehr kann sie unter Umständen sogar entscheidend dafür sein, welches Mängelrecht man geltend machen sollte. Sie sollte daher immer im Auge behalten werden!

Beweislast im Prozess

Macht der Kläger als Käufer Mängelrechte geltend, muss er beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, welcher bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorlag.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher, gilt die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Diese Vermutung gilt jedoch nur in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass der Mangel als solcher immer noch zu beweisen ist.

Fazit/Zusammenfassung

Wichtig ist es, bei einem PKW-Kauf bestimmte Fragen zu stellen und die Antworten/Angaben möglichst schriftlich zu fixieren. Aber auch, wenn das nicht erfolgt ist, gibt es viele Möglichkeiten, wie Sie Ihr Recht dennoch durchsetzen können. Eine genaue Prüfung im Einzelfall lohnt sich

Quelle: Ihre Rechtsanwältin N. Hedman & Coll.


 
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