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23.01.2013Verkehrsrecht
Der neue EU-Führerschein

„Der neue EU-Führerschein und andere Änderungen
im Verkehrsrecht im Jahr 2013“

Auch wenn nicht alle für das Jahr 2013 im Bereich des Verkehrsrechts angekündigten Änderungen so wie ursprünglich geplant in Kraft treten, lohnt es sich doch aus mehreren Gründen, einen Blick darauf zu werfen.

Der neue EU-Führerschein
 

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Einführung des sogenannten EU-Führerscheines. Zum 19. Januar 2013 werden aufgrund der Umsetzung der dritten EG-Führerschein-Richtlinie EU-weit neue Führerscheine eingeführt. Ziel ist es, die Vielzahl und das Nebeneinader der einzelnen nationalen Regelungen durch eine einheitliche zu ersetzen und übersichtlicher zu machen.

 Neuerungen/Änderungen

Nach dieser Richtlinie bzw. deren Umsetzung in das deutsche Recht sind ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser 15 Jahre muss ein neuer Führerschein von der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
Ziel ist es, durch Aktualisierung von Passbild und Anschrift die Führerscheine unter anderem an den Sicherheitsstandard anzupassen und dadurch insbesondere fälschungssicherer zu machen. Grundsätzlich muss weder eine Prüfung abgelegt, noch ein Gesundheitscheck vor-genommen werden.
Eine Ausnahme gilt für Berufskraftfahrer und Busfahrer, die sich aufgrund ihrer besonderen Verantwortung regelmäßigen Überprüfungen ihrer körperlichen Eignung unterziehen müs-sen.

 Gültigkeit bisheriger Führerscheine; Beginn der Neuregelung

Die o. g. Regelung gilt für Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt, d. h. erstmalig erteilt oder aber auch verlängert(!), werden. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.
Bisher ausgestellte Führerscheine bleiben vorerst gültig, sie müssen bis Ende 2032 lediglich umgeschrieben werden.

 Gültigkeit des Führerscheins im Ausland

Bereits für den „alten“ – also den vor dem 19.02.2013 ausgestellten – Führerschein gilt, dass deutsche Führerscheine in der EU uneingeschränkt gültig sind. Das gilt auch für Führer-scheine der ehemaligen DDR. Ebenfalls gültig sind sie in Norwegen, Island und Liechtenstein als Länder des EWR sowie in der Schweiz.
Eine Ausnahme gilt für das sogenannte begleitete Fahren bzw. den Führerschein mit 17, weil es sich dabei um eine deutsche Sonderregelung handelt.
Ebenfalls nicht unbedingt anerkannt sind die nationalen Klassen M, L, S und T.
Von Reisen ins Ausland ist der – dauerhafte – Umzug ins Ausland zu unterscheiden. Wer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR auswandert, benötigt keinen neuen Füh-rerschein. In anderen Ländern ist unter Umständen eine Übersetzung oder ein internationaler Führerschein erforderlich.
An dieser Stelle möchten wir ergänzend auf den Link des Ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verweisen:

http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/gueltigkeit-deutscher-fahrerlaubnisse-fuehrerscheine-im-ausland.html?nn=35602

 Keine Gültigkeit bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fall, in dem nicht einfach ein neuer Führerschein, also ein neues Dokument, beantragt werden kann, ist immer dann gegeben, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, beispiels-weise infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum (s. hierzu unseren Artikel zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur MPU).
In diesem Fall darf der Führerschein auch nicht im Ausland genutzt werden.

 Weitere Änderungen in diesem Zusammenhang sind

• Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
• Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
• Einführung eines Führerscheins der Klasse A 2
• Änderung der Definition der Klasse A
• Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
• Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklassen

Hierzu ist anzumerken, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis, welche vor dem 18. Januar 2013 erteilt wurde, ab dem 19.01.2013 zusätzlich Fahrzeuge führen dürfen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.
Weitere Neuerungen: Verwarn- und Bußgeld bei Überschreitung der Parkdauer
Bei Verstoß gegen die Gebührenpflicht wird das Verwarn- oder Bußgeld ab dem 01.04.2013 um fünf Euro erhöht.
Weitere Neuerungen: Das Punktesystem
Die ursprünglich bereits für 2013 geplante Reform des Punktesystems wird nun doch erst zu Beginn des Jahres 2014 eingeführt.
Gleichwohl sollte man die Änderungen nicht gänzlich ignorieren. Denn Aufbauseminare zum Punkteabbau werden ab 2014 (so) nicht mehr möglich sein. Auch hier erlauben wir uns auf den gesonderten Artikel zum neuen Punktesystem zu verweisen.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden!

Ihr Rechtsanwaltsteam, Rechtsanwältin N. Hedman & Collegen.

 

Quelle: Rechtsanwältin N. Hedman


 
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