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23.03.2012Sozialrecht
Hartz 4 Wohnraumgröße SGB II / XII
Zeitungsartikel, Sozialrecht
 
Angemessenheit der Wohnungskosten, Wohnungsgröße
 
Das Landessozialgericht NRW mit Sitz in Essen hat eine aktuelle Entscheidung getroffen zur häufig umstrittenen und diskutierten Frage der angemessenen Wohnungskosten und Wohnungsgröße.
 
Beispielsweise im Zuständigkeitsbereich der Stadt Essen gewähren die Leistungsträger des SGB II/SGB XII für einen Ein-Personen Haushalt nur eine Nettokaltmiete in Höhe von 217,50 € maximal, darübergehende Nettokaltmieten werden nicht oder nur vorübergehend übernommen.
 
Die Richtlinien gehen dabei von einem Wohnungsgrößenbereich von ca.25 m² aus.
 
Nach neuer Rechtslage gilt nun, dass eine alleinstehende Person grundsätzlich Anspruch hat auf eine Wohnung mit einer Wohnfläche von (mindestens) 50 qm.
 
Dies bewirkt, dass die bisherigen Richtlinien im Raum Essen aber auch in vielen anderen Gemeinden nach dem SGB II nicht mehr zu halten sind.
 
Es besteht Anspruch auf eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 qm und folglich auf eine Erstattung des Mietzinses für eine solche Wohnung.
 
Die vorgenannte Rechtslage bezieht sich insoweit auf die anerkannten Wohnraumgrößen in sozialrechtlichen Mietwohnungsbau und kommt deshalb zur Erkenntnis, dass für eine Person eine Wohnfläche von 50 qm mindestens erforderlich und angemessen ist und für jede weitere Person kommen weitere 15 qm hinzu.
 
Die Höhe der sich daraus ergebenden Gesamtkaltmiete ist wiederum von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, da der Mietspiegel von Gemeinde zu Gemeinde ein anderer ist.
 
Damit sind viele alte/laufende SGB II Bescheide falsch.
 
Sie sind rückwirkend überprüfbar für ein Jahr.
Es besteht Anspruch auf entsprechend höhere Mietzinszahlungen.
 
Oft übernehmen die Jobcenter nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Miete; hier kann nachgefordert und laufend mehr geltend gemacht werden.
 
Kontaktieren Sie uns; wir helfen und beraten Sie gerne, auch im Bereich der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe, also mit Ausnahme eines eigenen Kostenbeitrages in Höhe von 10,00 € für Sie kostenfrei.

Hartz 4 Wohnraumgröße SGB II / XII
sozialrecht-harz4.pdf

Urteil zu Hartz 4 Wohnraumgröße SGB II / XII
urteil-zu-sozialrecht-harz4.pdf

Quelle: C. Rimrott


 
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