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27.07.2010Versicherungsrecht
Kostenausgleichsvereinbarung bei fondsgebundener Lebensversicherung

In den Medien machen derzeit Lebensversicherungen, die mit einer so genannten Kostenausgleichsvereinbarung verbunden werden, die Runde.
Hierbei geh es um in der Regel fondsgebunden Lebensversicherungen, bei denen seitens des Versicherers sichergestellt werden soll, dass in jedem Falle, also auch bei sehr frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages, die Abschlusskosten und Provisionen wieder hereinkommen.

Auch bei normalen Lebensversicherungsverträgen ist es so, dass die Kosten, die im Rahmen des Vertragsabschlusses für den Versicherer entstehen, in den ersten Jahren der Laufzeit durch die Einzahlungen des Versicherungsnehmers ausgeglichen werden (so genannte „Zillmerung“), so dass in den ersten Jahren eine Kündigung aufgrund des geringen Rückkaufswertes äußerst unattraktiv ist.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen diesem Verfahren Grenzen gesetzt, um den Versicherungsnehmer, der meist mit einer so schlechten Wertentwicklung in den ersten Jahren nicht rechnet, zu schützen.

Wohl aus diem Grunde haben nun einige Versicherer die oben genannte „Kostenausgleichsvereinbarung“ erfunden. Hierbei wird in einem gesonderten Schriftstück mit einer gesonderten Unterschrift sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer, egal wie früh er den Vertrag kündigt, alle Abschlusskosten und Provisionen zu zahlen hat.
Das kann dazu führen, dass im Einzelfall nicht nur ein äußerst geringer Rückkaufswert erstattet wird, sondern dass bei extrem kurzer Laufzeit im Falle der Kündigung sogar noch deutliche Nachforderungen in bis zu 4stelliger Höhe vom Versicherer gefordert werden können.

Ob dieses Verfahren rechtmäßig ist, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Einzelfällen haben die Versicherer wohl aus Angst vor gerichtlichen Entscheidungen nachgegeben und auf eine Geltendmachung von zusätzlichen Abschlusskosten „verzichtet“.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, auf jeden Fall lohnt sich für Betroffene die Konsultation eines Anwalts zwecks Abwehr einer Nachforderung.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas


 
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