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19.02.2010Miet- und Immobilienrecht
Mängel an der Mietwohnung verjähren nicht - neues BGH-Urteil

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof erneut entscheiden, dass ein Vermieter dem Mieter die Wohnung stets und zu jedem Zeitpunkt frei von Mängeln zur Verfügung stellen muss. Ansprüche des Mieters auf Instandsetzung bzw. Reparatur können daher nie verjähren.
Selbst wenn also beispielsweise die Fenster seit vielen Jahren undicht sind, kann sich der Mieter immer noch entscheiden, erst jetzt die Beseitigung des Mangels zu verlangen und diesen Anspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Vermieter kann sich dann nicht drauf berufen, dass der Mieter die undichten Fenster ja seit langem hingenommen hat und sein Anspruch nunmehr verjährt sei (BGH VIII ZR 104/09).

Quelle: Rechtsanwalt Martin Niklas, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


 
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